Der Angeklagte soll bei zwei Einvernahmen vor der Polizei Aussagen gemacht haben, die sich widersprechen würden, weshalb eine der Aussagen falsch und daher strafbar gewesen sein soll.
Die Strafbestimmung der falschen Beweisaussage des § 288 StGB entbehrt nicht einer gewissen Kritik, da es auch um völlige Nebensächlichkeiten bzw Irrelevantes gehen kann. Da die Vernommenen zumeist keine Juristen und schon gar keine Rechtsanwälte sind, kann es bei mehreren Aussagen sehr leicht zu Widersprüchen kommen – zumindest im, von der Polizei aufgenommenen, Protokoll. – Siehe dazu auch gleich unten.
Gerade in solch komplexen Fällen, die Bestimmung des § 288 StGB war in der konkreten Konstellation sehr komplex, ist es dringend ratsam, sich von einem Rechtsanwalt, der auf Strafrecht spezialisiert ist oder einem Verteidiger in Strafsachen vertreten zu lassen. Siehe dazu auch hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/rechts-blog/2015/wann-wird-ein-strafverfahren-eingestellt-wie-ratsam-ist-die-vertretung-durch-einen-strafverteidiger/
Im konkreten Fall soll der Angeklagte bei einer Polizeieinvernahme gesagt haben, dass es ein Gespräch über eine vor vielen Jahren an einer Person (B) begangene Straftat gegeben habe.
Später soll der Angeklagte bei einer weiteren Einvernahme gesagt haben, dass er von einem Gespräch zwischen Bekannten über diese Straftat nichts mitbekommen hatte.
Alleine schon der Strafantrag war, bei exaktem Lesen mit juristischem Auslegungskönnen ausgestattet, keinen Widerspruch und somit keine falsche Beweisaussage aufzeigend.
Denn der Angeklagte hatte wohl ein Gespräch über eine Straftat mit einer Person (C) geführt, aber keine unmittelbare Wahrnehmung darüber, dass die Person (C) mit der Person (B) auch darüber gesprochen hatte.
Wie bereits oben erwähnt, ist es für die Straftat, über die gesprochen wurde, und die auch noch nicht geklärt ist, völlig irrelevant, ob der Angeklagte darüber mit irgendjemandem gesprochen hat. Wegen einer Spitzfindigkeit, die in juristische Auslegungskünste zu verlagern ist, jemandem einen Prozess zu machen, bei dem ihm bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe drohen, ist nicht nachvollziehbar. Hier sollte der Gesetzgeber wohl eine Korrektur des Gesetzes durchführen.
Dem Gericht konnte überzeugend glaubhaft gemacht werden, was wann und wie und vor allem mit wem gesprochen wurde. Die Protokolle der Polizei sind natürlich bloß Protokolle, die das Wesentliche widergeben – eine wörtliche und grammatikalische Vollständigkeit gibt es nicht.
Da die Sachlage eindeutig klargelegt wurde, hatte selbst die Staatsanwaltschaft eingesehen, dass hier keine Straftat gesetzt wurde und das Gericht sprach den Angeklagten frei.