Der Angeklagte soll während cirka neun Monaten gewerbsmäßig mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, seine ehemalige Freundin durch die Vorgabe, er werde seine Schulden bei ihr zeitgerecht zurückbezahlen, obwohl er von Anfang an wusste, dass er aufgrund seiner Einkommenslosigkeit nicht dazu in der Lage sein werde, bzw er auch nicht vor hatte, seine Schulden zu begleichen, sohin durch Täuschung über Tatsachen zu nachfolgenden Handlungen verleitet: seine Ex-Freundin mit einem Gesamtbetrag von cirka 70.000 Euro am Vermögen schädigte und zwar dadurch, dass er sie unter Zusicherung der Übernahme sämtlicher Mietkosten und Gebühren überredete, einen Mietvertrag auf ihren Namen für ihn abzuschließen, wobei er nichts davon bezahlte, zum Ankauf eines PKW der durch eine Kreditaufnahme finanziert wurde und der ausschließlich ihm zur Verfügung gestellt wurde, da er zusagte, die Kreditraten sowie andere durch den PKW auflaufende Kosten zu begleichen, zur Übergabe eines Betrages aus einer Kreditaufnahme bei einer Automobilpfandleihe, durch Übergabe eines Bargeldbetrages aus einem von der Ex-Freundin aufgenommenen Kredites, Telefonkosten aus einem Mobilfunkvertrag, den die Ex-Freundin auf ihren Namen abschloss, das Telefon aber ihm wegen seiner Zusicherung die Gebühren zu bezahlen, überließ usw.
Mit anderen Worten hatte der Angeklagte seine Ex-Freundin massiv finanziell ausgenützt.
Da der Angeklagte nicht geständig war, musste ein umfassendes Beweisverfahren in mehreren Hauptverhandlungen abgehalten werden, in dem insgesamt neun Zeugen vernommen werden mussten.
Letztlich kam der Schöffensenat zum Schluss, dass der Angeklagte schuldig sei, Lebenshaltungskosten, Bargeldbeträge idHv 26.000 Euro für sich lukriert zu haben, weshalb er die Delikte gem §§ 146, 147 Abs 2 und 148 1. Fall StGB begangen zu haben, wofür er zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 14 Monaten verurteilt wurde, die jedoch zur Gänze bedingt auf drei Jahre Probezeit nachgesehen wurde.
Die Begründung lautete im Wesentlichen: Der Angeklagte habe die Leichtgläubigkeit, ja geradezu Dummheit, der Privatbeteiligten ausgenützt, so dass diese immer wieder Zahlungen an ihn bzw für ihn leistete. Immer wieder wurde sie mit der angeblichen Zahlungsbereitschaft und -fähigkeit vertröstet, dazu wurden eindeutige Whats-App-Nachrichten vorgelegt, wodurch sie immer wieder hingehalten wurde. Der Angeklagte habe sich wie ein klassischer Betrüger verantwortet, indem er dauernd Versprechungen machte um für sich Vorteile zu erhalten, ohne jedoch jemals seine Versprechungen zu erfüllen. Es bestehe kein Zweifel, dass er nicht zahlen konnte und wollte. Der Schaden konnte jedoch nicht mehr rekonstruiert werden, sodass das Gericht die vom Angeklagten selbst anerkannten 26.000 Euro zusprach. Bezeichnend sei, dass der Angeklagte bis heute keinen Cent zurückgezahlt habe, was die Zahlungsunwilligkeit eindeutig belege. Das Gericht schloss aus, dass dem Angeklagten jemals von der Ex-Freundin Geschenke gemacht wurden.
Erschwerend sei die beinahe sechs-fache Überschreitung der Wertgrenze gewesen und die zwei-fache Deliktsqualifikation sowie die Gewerbsmäßigkeit.
Da der Angeklagte noch unbescholten war und die Taten bereits zwei Jahre zurücklagen, konnte eine zur Gänze bedingte Strafe ausgesprochen werden.
Das Urteil ist rechtskräftig.