Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, in einem Schuhgeschäft Schuhe probiert, mit diesen aus dem Geschäft gegangen und dann als er von einer Verkäuferin entdeckt wurde nachdem der Alarm losgegangen war, die Flucht ergriffen zu haben.
Angelastet wurde ihm ein versuchter Diebstahl – versucht, weil der Angeklagte zu Sturz kam und gefasst werden konnte; die Schuhe verblieben daher dem Verkaufsgeschäft.
Der Strafrahmen bei „einfachem“ Diebstahl beträgt bis zu sechs Monate Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätze.
Bei solchen Taten mit geringen rechtlichen Konsequenzen drängt sich üblicherweise das Vorgehen mittels Diversion auf. Näheres zur Diversion siehe hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/rechts-blog/2016/diversion-ein-beispiel-und-neues-im-gesetz-mit-materialien-strafverteidiger-rechtsanwalt/
Dennoch wird seitens der Bezirksanwaltschaft immer wieder versucht, eine Diversion bei Ladendiebstählen abzulehnen, da generalpräventive Überlegungen einer solchen entgegenstehen sollen.
Unter Generalprävention versteht man die Abschreckung der Allgemeinheit vor der Begehung von Straftaten und die Stärkung der Rechtstreue der Bevölkerung durch langfristige Einwirkungs- und Bewusstseinsbildung. MaW soll der Bevölkerung bewusst werden, dass Straftaten nicht mit geringen bzw unbedeutenden Sanktionen hingenommen sondern doch so sanktioniert werden, dass es sich der Bürger gut überlegt, ob er eine Straftat begehen soll oder nicht.
Im konkreten Fall konnte sowohl das Gericht als auch die Bezirksanwaltschaft davon überzeugt werden, dass der Angeklagte das Unrecht seiner Tat eingesehen, sich dementsprechend sogar geständig verantwortet hatte, eingeräumt hatte, dass seine Tat ein großer Fehler gewesen wäre, es beim Versuch geblieben war und er sich zur Zahlung der Geldbuße bereit erklärte.
Nach dem Tagessatzsystem konnte mit einer Geldbuße von 400 Euro und der Zahlung von gerichtlichen Pauschalkosten das Auslangen gefunden werden.