Der Angeklagten wurde vorgeworfen, ihrem Ex-Freund dadurch beharrlich verfolgt zu haben, indem sie ihn dreimal an seiner Wohnadresse aufsuchte und minutenlang an seiner Wohnungstür läutete, ihn mehrmals sowohl am Mobiltelefon als auch am Festnetztelefon anrief sowie mindestens 60 SMS und MMs versendet zu haben, weiters die Lebensgefährtin des Ex-Freundes dadurch beharrlich verfolgt zu haben, indem sie diese unzählige Male sowohl am Mobiltelefon als auch am Festnetztelefon anrief, sie einmal persönlich an deren Wohnstätte aufsuchte und mehr als 120 SMS und MMS mit pornografischem Inhalt an sie versendet haben soll.
Dafür drohte der Angeklagten eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.
Obwohl die Angeklagte im Ermittlungsstadium bei der Polizei ohne einen Anwalt für Strafrecht, Strafverteidiger, Verteidiger in Strafsachen oder einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt ausgesagt hatte, was grundsätzlich strikt abzuraten ist – siehe bereits hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/rechts-blog/2016/untersuchungshaft-aufgehoben-trotz-40-schwerer-delikte-rechtsanwalt-strafverteidiger/, konnte durch rechtzeitig vor der Hauptverhandlung stattgefundenes Einschreiten doch noch eine Trendwende herbeigeführt werden:
Durch umfassendes Studium des Aktes und einiger Gespräche mit der Angeklagten, sowie dem Studium von der Angeklagten vorgelegten Unterlagen konnte ein umfassendes Bild von den damaligen Vorgängen, die sich über cirka zwei Monate erstreckt hatten geschaffen werden. Anschließend erfolgte die rechtliche Beurteilung dieses Sachverhaltes und das Ausloten adäquater Verteidigungsstrategien.
Letztlich konnte in der Hauptverhandlung, einerseits bei den belastenden Zeugen durch entsprechende Fragetechnik eines spezialisierten Strafverteidigers bzw Verteidigers in Strafsachen herausgearbeitet werden, dass die Handlungen der Angeklagten nicht als belästigend angesehen wurden, andererseits das Gericht davon überzeugt werden, dass es an einer hinreichenden Intensität und Dauer der Belästigung gefehlt hatte.
Insofern war ein Freispruch zu fällen. – Das Urteil ist rechtskräftig.