Dem Angeklagten wurde vorgeworfen gemeinsam mit zwei Mittätern über 400 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von fast 24% überlassen zu haben, weitere Suchtgiftgeschäfte angeboten zu haben und ein Waffenarsenal, bestehend aus Schlagringen, Teleskopschlagstöcken, Pistolen, Messern, einer Schrotflinte und Munition, besessen zu haben.
Der Angeklagte war deshalb in Untersuchungshaft genommen worden.
In der Anklage fand sich der Vorwurf der gewerbsmäßigen Begehung und der bereits einmal erfolgten Verurteilung wegen einem gleichen Delikt und somit ein Strafrahmen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.
Dazu musste von Amts wegen geprüft werden, ob nicht bei drei bestehenden, bedingt auf Probezeit ausgesprochenen Vorstrafen, ua Körperverletzung und Betrug, die Probezeiten widerrufen werden und somit der Angeklagte zusätzlich zu seiner erwartenden Strafe auch noch diese offenen Strafen verbüßen werde müssen.
Zuerst konnte eine Einstellung hinsichtlich des Waffenbesitzes erwirkt werden.
In der Hauptverhandlung konnte das Tatbestandselement der Gewerbsmäßigkeit, das aus einem von einem verdeckten Ermittler behaupteten angekündigten weiteren Suchtmittelgeschäft resultiert hatte, beseitigt werden, in dem durch gezielte Fragestellung an den verdeckten Ermittler Zweifel an dessen Behauptung, es wäre ihm das nächste Suchtmittel-Geschäft bereits in Aussicht gestellt worden, geweckt wurden.
Von den drei Vorstrafen, hinsichtlich derer der Widerruf der bedingten Strafnachsicht geprüft wurde, konnte ein Absehen von diesem Widerruf erwirkt werden – bloß die Probezeit wurde verlängert.
Das Urteil im Ausmaß von acht Monaten unbedingter Freiheitsstrafe und 16 Monaten bedingter für eine Probezeit von drei Jahren ist in Anbetracht von sechs Vorstrafen, davon zumindest fünf einschlägiger, sehr mild.
Die Voraussetzungen für eine Therapie statt dem weiteren Strafvollzug wurden geschaffen.