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Mag. Andreas Strobl
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Fortgesetzte Gewaltausübung – kontradiktorische Einvernahme – Diversion

von Mag. Andreas Strobl
am 6. November 2016
in Rechts-News, Strafrecht

Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, einer Person, mit der er zumindest zeitweise räumlich gemeinsam lebte, fortgesetzt dadurch Gewalt ausgesetzt zu haben, indem er sie mehrmals wöchentlich am Körper misshandelte, indem er unter Beschimpfungen mit der flachen Hand gegen ihren Kopf schlug, ihr Wasser über den Kopf schüttete, ihr mit dem Finger mehrfach gegen die Stirn tippte, sie mehrmals zur Seite stieß, ihr den Arm grob verdrehte, durch Gewalt oder gefährliche Drohung mehrfach zu einer Handlung oder Unterlassung nötigte, indem es zu weiteren Gewalttaten kam.

Alles in allem wurde ein Bild gezeichnet, dass den Angeklagten in extrem schlechten Licht zeigte, sodass sogar ein Gutachten über seinen psychischen Zustand eingeholt wurde, dass im Falle einer Bestätigung der gegen ihn erhobenen Vorwürfe samt gewisser psychischer Eigenheiten sogar zu einer Einweisung führen hätte können.

Der Angeklagte hatte bereits im Ermittlungsstadium einen Rechtsanwalt beigezogen. Das vermeintliche Opfer wurde im Zuge einer kontradiktorischen Einvernahme vernommen. Dabei handelt es sich um eine schonende Vernehmung, die von einem Richter durchgeführt wird, während sich sämtliche andere Personen, Rechtsanwälte, Staatsanwalt, Beschuldigte, in einem Nebenraum befinden und bloß über Bildschirm und Lautsprecher mit dem Raum, indem sich das Opfer befindet, verbunden sind. Sämtliche Personen können über den Richter Fragen an das Opfer stellen lassen.

Im konkreten Fall hatte der Angeklagte zur Hauptverhandlung einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt bzw Verteidiger in Strafsachen beigezogen.

Das Abspielen des Videos auf dem die kontradiktorische Einvernahme aufgezeichnet worden war wurde darin abgespielt, wodurch erstmals der in der Hauptverhandlung entscheidende Richter, der Gutachter für Psychologie und der Verteidiger in Strafsachen Gelegenheit hatten, sich ein Bild vom vermeintlichen Opfer zu machen. Dabei offenbarte sich das Opfer als permanent über den psychischen Zustand des Angeklagten nörgelnd, ihm stets Vorhalte bezüglich seiner Situation zu Frauen machend, immer wieder Vorgänge wiederholend, obwohl der es einvernehmende Richter mehrmals auf die Irrelevanz hinwies etc.

Dadurch konnte zweifelsfrei erkannt werden, dass, sollte es tatsächlich gelegentlich zu körperlichen Auseinandersetzungen zwischen dem Angeklagten und dem Opfer gekommen sein, diese bloß aus verständlichem Groll des Angeklagten resultierten und dem drang die Streitsituation räumlich zu verlassen, indem das Opfer beiseite gedrängt oder geschoben wurde.

Auffällig war auch, dass das Opfer immer wieder betonte, dem Angeklagten ja gar nicht schaden zu wollen. Man konnte daraus den Eindruck gewinnen, dass vieles von dem, was das Opfer dem Angeklagten vorgeworfen hatte, übertrieben dargestellt wurde.

Letztlich kam das Gericht zum Schluss, dass die Sache diversionell erledigt werden könne, wodurch der Angeklagte nicht vorbestraft sein wird, was insbesondere für dessen beruflichen Werdegang von großer Wichtigkeit ist.

Tags: ErmittlungsverfahrenHauptverhandlungKontradiktorische VernehmeungLandesgerichtStrafverteidiger
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