Der Beschuldigte war verdächtig einen minderschweren Raub begangen zu haben, dem ein Diebstahl zuvor gegangen war. Konkret wurden aus einem Geschäft einige Waren in einen Rucksack gepackt und das Geschäft ohne zu bezahlen verlassen.
Eine Detektivin erkannte dies und lief dem Beschuldigten hinterher, ergriff ihn und stellte diesen zur Rede. Danach versucht Sie ihm den Rucksack zu entreissen, wobei der Beschuldigte aus Panik bloß flüchten wollte und daher die Detektivin wegstieß um unmittelbar darauf sofort den Rucksack abzustreifen und diesen dadurch der Detektivin zu überlassen.
Die Detektivin, die den Rucksack samt Geldbörse und Ausweisen bei sich behielt, informierte die Polizei und gab zuerst an, der Beschuldigte wollte sich die Diebesbeute erhalten.
Auffällig war, dass die Detektivin der Polizei bloß einen Geldbetrag des Beschuldigten überließ, der deutlich geringer war als vom beschuldigten angegeben, dass er bei sich hatte und zu mehreren Einvernahmen als Zeugin nicht erschien. Dies dürfte offenbar auch einige Zweifel an der Version der Detektivin geweckt haben, zumal der Beschuldigte noch zuvor eine Aussage machte und dabei angab, sich die Beute nicht erhalten haben zu wollen sondern bloß die Flucht ergreifen wollte, was ihm auch gelang. Generell war der Beschuldigte ein unter großer Panik und gewissen Zwängen Leidender, sodass man ihm, neben der nicht mit der erforderlichen Sicherheit erweislichen Tathandlung, auch Aspekte der Zurechnungsunfähigkeit zu Gute halten musste, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren eingestellt hat.
Zur Einstellung siehe bereits hier:
https://rechtsanwalt-strobl.at/rechts-blog/2015/wann-wird-ein-strafverfahren-eingestellt-wie-ratsam-ist-die-vertretung-durch-einen-strafverteidiger/