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Mag. Andreas Strobl
Startseite Rechts-News

Diebstahl einer Jacke und einer Handtasche – Diversion

von Mag. Andreas Strobl
am 18. März 2017
in Rechts-News, Strafrecht

Dem Angeklagten war vorgeworfen worden in einer Filiale eines großen Bekleidungsunternehmens eine Jacke im Wert von mehreren Hundert Euro an sich genommen, die Diebstahlsicherung entfernt und die Filiale ohne bezahlen verlassen zu haben.

Weiters soll der Angeklagte in einer Filiale eines weiteren Unternehmens das „Luxus“-Kleidung anbietet, eine Handtasche im Wert von mehreren Hundert Euro an sich genommen und ohne zu zahlen aus dem Geschäft gebracht zu haben.

Beim Angeklagten wurde ein Magnet gefunden. Bei solchen Funden wird im Regelfall angenommen, dass Diebstähle gewerbsmäßig durchgeführt werden.

Entgegen den ständig wiederholten Empfehlungen, vor den Strafverfolgungsbehörden ohne Verteidiger nicht auszusagen, hatte der Beschuldigte ausgesagt und sich in massive Widersprüche verstrickt.

Zum unbedingt anzuratenden Beiziehen eines Verteidigers bereits bei der Vernehmung und Beratung so früh wie möglich in einem Strafverfahren siehe bereits hier:

https://www.rechtsanwalt-strobl.at/rechts-blog/2015/wann-wird-ein-strafverfahren-eingestellt-wie-ratsam-ist-die-vertretung-durch-einen-strafverteidiger/

https://www.rechtsanwalt-strobl.at/rechts-blog/2015/sehr-mildes-urteil-bei-einbruchsdiebstahl-sinnhaftigkeit-einer-vertretung-durch-rechtsanwalt-und-verteidiger-in-strafsachen/

Nach Studium des Aktes, Abwägen aller unstrittig erkennbaren Fakten konnte dem Angeklagten ein realistisches Bild gezeichnet und ihm mehrere Möglichkeiten des weiteren Vorgehens aufgezeigt werden: Diversion durch Verantwortungsübernahme oder Geständnis, mildes Urteil durch Geständnis, nicht mildes Urteil durch gänzliches Leugnen jeder Verantwortung im Sinne von keine Gegenstände ohne zu bezahlen aus den Geschäften verbracht zu haben.

Nach Prüfen sämtlicher Voraussetzungen war hier aus anwaltlicher Sicht eine Diversion anzustreben. Diese hatte den Vorteil im Strafregister nicht aufzuscheinen – der Angeklagte gilt weiterhin als unbescholten, wenngleich dadurch jedoch das Vorleben nicht ungetrübt ist.

Dazu bedurfte es jedoch zumindest einer Verantwortungsübernahme durch den Angeklagten, was zu Beginn der Beratungen vom Angeklagten nicht akzeptiert wurde. Der Angeklagte leugnete gänzlich und zeigte sich empört über die Vorwürfe.

Unter Verantwortungsübernahme versteht man eine gewisse, nicht unbedingt einem Geständnis zum Anklagevorwurf entsprechende, Unrechtseinsicht oder eine partielle Übernahme der Verantwortung für das Bewirken der eine strafrechtliche Haftung begründenden Tatsachen.

Letztlich konnte dem Angeklagten evident gemacht werden, welches Bild ein objektiver Beurteiler der gesamten Sachlage aus den im Akt erliegenden Fakten ableiten und welche Schlüsse daraus gezogen werden.

Daher schwenkte der Angeklagte um und war zur Verantwortungsübernahme bereit, sodass der Diversion grundsätzlich nichts mehr im Wege stand.

Unter Diversion versteht man die Beendigung des Strafverfahrens ohne Schuldspruch und ohne förmliche Sanktionierung des Beschuldigten.

Vor Gericht wurde auf mehrere konkrete Umstände verwiesen und das Gericht, als auch die Bezirksanwaltschaft, davon überzeugt, dass hiermit Diversion vorgegangen werden kann. Dazu erhielt der Angeklagte eine Geldbuße in der Höhe von 240 Euro und musste nachweisen, sich mit dem Bekleidungsgeschäft hinsichtlich des gestohlenen und nicht sichergestellten Gegenstandes geeinigt zu haben – der Kaufpreis wurde bezahlt.

Tags: AnwaltDiebstahlDiversionStrafverteidigerVerteidiger in Strafsachen
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