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Startseite Rechts-News

Untreue: 10 statt bis zu 36 Monate Freiheitsstrafe – trotz einschlägiger Vorstrafe zur Gänze bedingt

von Mag. Andreas Strobl
am 30. April 2017
in Rechts-News, Strafrecht

Dem Angeklagten war vorgeworfen worden, in seiner Eigenschaft als Buchhaltungsmitarbeiter seine Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich missbraucht und einen Schaden von mehr als 8.500 Euro zugefügt zu haben, indem er Geld vom Bankkonto des Arbeitgebers auf ein ihm zugehöriges Konto überwies.

Der Angeklagte war bereits zuvor wegen einer gleichen Tat verurteilt worden.

Einmal mehr zeigte sich in diesem Fall, warum die Beiziehung eines auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwaltes oder Strafverteidigers in jedem Fall unbedingt anzuraten ist: Vom ersten Moment der Konsultierung kommt es zu einer realistischen Einschätzung der Sach- und Rechtslage, so dass für einen Beschuldigten das maximale Ergebnis erzielt werden kann.

Daher wurde in diesem Fall ein umfassendes reumütiges Geständnis bereits vor der Polizei abgegeben und umfassende weitere Maßnahmen in Aussicht gestellt.

Die selbe Verantwortung wurde in der Hauptverhandlung aufrecht erhalten, so dass sich für den Angeklagten sein Auftritt vor Gericht auf 15 Minuten beschränken konnte.

Das Urteil war in Anbetracht der bereits gegebenen Vorstrafe als mild anzusehen und vor allem wurde die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze bedingt nachgesehen. Üblicherweise ist dies keine Selbstverständlichkeit, wenn bereits eine einschlägige Vorstrafe besteht, weshalb die Zukunftsprognose eher schlecht ist.

 

Tags: RechtsanwaltStrafrechtStrafverteidigerVerteidiger in Strafsachen
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