Ein Angeklagter wurde verurteilt,
1. zu nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkten zumindest innerhalb von cirka zwei Jahren an verschiedenen Orten vorschriftswidrig, teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB), teils alleine nachgenannte Suchtgiftquantitäten erworben, besessen, eingeführt und anderen überlassen, und zwar an Grenzübergängen bei sechs Schmuggelfahrten, davon einmal mit einem abgesondert Verfolgten insgesamt zumindest 2.210 g Speed (Amphetamin mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 10 % – 22 Grenzmengen) und cirka 25,1 g CrystalMeth (Methamphetamin mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 32,3 % – 0,8 Grenzmengen), somit Suchtgift in einer die Grenzmenge um das Fünfzehnfache weit, das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge gerade noch nicht übersteigenden Menge von Deutschland nach Österreich eingeführt, 2. von den gerade genannten Amphetaminquantitäten eine unbekannte Menge, zumindest 1.700 g (17 Grenzmengen) sowie weitere 100 g Amphetamin mit einem Reinsubstanzgehalt von 10 % (eine Grenzmenge) sowie 100 g CrystalMeth (Methamphetamin mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 10 % – eine Grenzmenge) und 500 g Cannabiskraut (Delta-9-THC mit einem Reinsubstanzgehalt von zumindest 5 % -1,25 Grenzmengen), somit Suchtgift in einer die Grenzmenge um das Fünfzehnfache weit, das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge gerade noch nicht übersteigenden Menge nachgenannten mehreren bekannten Personen sowie Unbekannten überlassen,
3. über die zur Weitergabe bestimmten Suchtgiftmengen hinaus insgesamt nicht mehr nachvollziehbare Mengen an Methamphetamin und Amphetamin zum Eigenkonsum erworben und besessen und,
4., wenn auch nur fahrlässig, ab Ende des Jahres 2014 eine verbotene Waffe (§ 17 WaffG) unbefugt besessen zu haben, und zwar eine Stahlrute (§ 17 Abs 1 Z 6 WaffG).
Der Angeklagte hatte hiedurch begangen zu
1. das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 2. Fall und Abs 2 Z 3 SMG, zu
2. das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 5. Fall und Abs 2 Z 3 SMG, zu
3. die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 1. und 2. Fall sowie Abs 2 SMG und zu
4. das Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG und wurde dafür nach § 28a Abs 2 SMG in Anwendung des § 28 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 1/2 (zweieinhalb) Jahren sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
In den Entscheidungsgründen wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer selbst regelmäßig Suchtgift in Form von Methamphetamin und Amphetamin konsumierte. Er habe die Suchtgifteinfuhren nicht oder zumindest nicht vorwiegend deshalb begangen, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtgift zu verschaffen. Er habe sich durch die Schmuggelfahrten und Weitergabe Nebeneinkünfte zu seinem kargen Krankengeld erschließen wollen. – dh die sog „Privilegierung“ kam dem Angeklagten nicht zu Gute.
In weiterer Folge wurde über den Verurteilten ein auf neun Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt.