Der Angeklagte verursachte einen Verkehrsunfall, bei dem eine junge Frau schwere Kopfverletzungen erlitt und Lebensgefahr bestand, indem er vergessen haben soll, den von ihm gelenkten Lastkraftwagen umfassend zu kontrollieren, so dass in einer Kurve eine Kranstütze ausgefahren war und die Frau zu Boden stieß.
Der Angeklagte war von einem Strafausmaß bis zu sechs Monaten bedroht, da der Tatbestand der fahrlässigen, schweren Körperverletzung indiziert war.
Aufgrund der Schwere der Verletzungen stand im Raum, eine Diversion nicht zu gewähren, da ein, die Diversion ausschließendes, Element, die sog „schwere Schuld“ uU angenommen hätte werden können.
Näheres zur Diversion finden Sie bereits hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/rechts-blog/2016/diversion-ein-beispiel-und-neues-im-gesetz-mit-materialien-strafverteidiger-rechtsanwalt/
Im konkreten Fall konnte jedoch das Gericht davon überzeugt werden, dass keine schwere Schuld bestand. Die Elemente des Gesinnungs- und auch des Handlungsunwertes waren null oder marginal; der erfolgsunwert selbstverständlich sehr hoch. Dennoch ist gerade bei Fahrlässigkeitsdelikten eine Diversion geboten und war dies auch die den Diversionsbestimmungen zu Grunde liegende Idee gewesen.
Da der Angeklagte selbstverständlich geständig, reuig und unbescholten war sowie ein erheblicher Teil des Schadens schon gutgemacht wurde, konnte mit einer Diversion in Form der Zahlung einer Geldbuße ind er Höhe von 1.500 Euro vorgegangen werden.