Den beiden Angeklagten wurde vorgeworfen, im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, mit Gewalt und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung eines Messers, fremde bewegliche Sachen, mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, und zwar
– dem ersten Opfer indem der 1.-Angeklagte das Opfer unter Vorhalt des Messers und der 2.-Angeklagte durch die Androhung ihn mit seiner Gürtelschnalle zu schlagen, zur Übergabe von Bargeld aufforderte, wobei das Opfer den Tätern Münzen im Wert von 4 Euro übergab, woraufhin die Täter die Übergabe der Geldbörse forderten und aus dieser Bargeld in Höhe von 30 Euro entnahmen.
– dem zweiten Opfer, indem ihm der 1.-Angeklagte mit einem Messer in der Hand einen Faustschlag in das Gesicht versetzte, während der 2.-Angeklagte ihn von hinten umklammerte und ihm die Geldbörse samt Bargeld in Höhe von 1.600 Euro wegnahm.
Beide Angeklagten leugneten bis zum Schluss die Raube begangen zu haben. Der 1.-Angeklagte „gestand“ lediglich ein, das zweite Opfer „vielleicht“ geschlagen zu haben.
Der Strafrahmen betrug beim 1.-Angeklagten ein bis fünfzehn Jahre, beim 2.-Angeklagten bis zu siebeneinhalb Jahre, da er Jugendlicher ist.
Da hinsichtlich des zweiten Faktums, des Raubes des Betrages von 1.600 Euro, nach sämtlichen Vernehmungen keine Klarheit bestand, ob die Geldbörse tatsächlich im Zuge der Auseinandersetzung aus der Hosentasche des Opfers gezogen wurde oder dieses die Geldbörse beim Davonlaufen verlor, wurden beide Angeklagte dahingehend vom Vorwurf des Raubes freigesprochen.
Der 1.-Angeklagte wurde zu diesem Faktum wegen einer Körperverletzung verurteilt.
Zum ersten Faktum setzte es für beide Angeklagte Schuldsprüche.
Der einzige Milderungsgrund war bei beiden Angeklagten bloß deren bisherige Unbescholtenheit. Vom wichtigsten Milderungsgrund, dem Geständnis, wollten beide Angeklagte bis zum Schluss keinen Gebrauch machen.
So wurde der 1.-Angeklagte zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, der 2.-Angeklagte zu 15 Monaten, davon fünf Monate unbedingt.
Der Unterschied in den Strafen erklärt sich, neben dem zusätzlich begangenen Delikt der Körperverletzung für den 1.-Angeklagten, bloß aus dem Umstand, dass der 2.-Angeklagte jugendlich ist und daher bei der Strafbemessung generalpräventive Überlegungen nicht berücksichtigt werden dürfen sowie aus der halbierten Strafdrohung.