Der Angeklagte soll im Zuge eines großen Festes in Büschen, die sich am Veranstaltungsgelände befanden, Frauen nachgestellt und sich, an ihrem Anblick erregend, selbst befriedigt haben.
Der Angeklagte wäre dafür mit bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe zu belangen gewesen. Für den vom Angeklagten ausgeübten Beruf wäre eine solche Verurteilung mitunter von großem Nachteil gewesen.
Zwei damals die Örtlichkeit observierende Polizisten in zivil wollten eindeutiges Ausspähen von urinierenden Frauen und Masturbieren des Angeklagten wahrgenommen haben.
Der Angeklagte bestritt.
Argumentiert wurde mit dem Zeitpunkt des Sonnenunterganges, der wohl in den Büschen kaum für Licht gesorgt haben kann und dem Umstand, dass die Frau, die als sexuelle Anregung fungiert haben soll, offenbar nichts von der Masturbation bemerkt hatte, die cirka 1,5 Meter hinter ihr stattgefunden haben soll sowie, dass der Angeklagte gerade eben nicht auffallen wollte.
Die vor Gericht als Zeugen vernommenen Polizisten konnten auch glaubwürdig erzählen, dass der Angeklagte ganz bewusst versucht hatte, nicht aufzufallen.
Dem pflichtete auch der Angeklagte bei. Deshalb fehlte es ihm am Vorsatz – die subjektive Tatseite war daher nicht erfüllt, weshalb der Angeklagte freizusprechen war.