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Mag. Andreas Strobl
Startseite Rechts-News

Gewerbsmäßiger Diebstahl, Urkundenunterdrückung und Gebrauch eines fremden Ausweises

von Mag. Andreas Strobl
am 31. Mai 2018
in Rechts-News, Strafrecht

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem weiteren Angeklagten 10.000 Euro von einem fremden Konto behoben zu haben, indem er einen Ausweis einer fremden Person vorwies und eine Unterschrift leistete sowie das Kuvert mit dem Geld an sich nahm, während der zweite Angeklagte, der bei der Bank arbeitete, dieses fremde Konto ausgespäht hatte und sämtliche Organisation die zu der Behebung des Geldes führte,  vorgenommen hatte.

Weiters soll der Angeklagte wieder in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem zweiten Angeklagten in mehreren Fällen versucht haben, Kontoinhabern, auf die eben beschriebene Art und Weise, Geld wegzunehmen, wobei es bloß daran gescheitert sein soll, da die Konten nicht gedeckt waren.

Bei den Behebungen hatte der Angeklagte einen amtlichen Lichtbildausweis vorgewiesen, den er gefunden, jedoch nie bei einer Behörde abgegeben sondern für sich behalten hatte.

Diesen Ausweis hatte der Angeklagte bei der oben beschriebenen Tat verwendet als ob er für ihn ausgestellt worden wäre.

Dem Angeklagten hatten dafür bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe gedroht. Erschwerend wird in Fällen wie diesen die mehrfache Tatbegehung und das Zusammentreffen mehrerer vergehen gewertet.

Die Staatsanwaltschaft machte von ihrem Recht Gebrauch, in der Hauptverhandlung die Anklage zu modifizieren. Im Konkreten wurden mehrere Modifikationen vorgenommen, ua eine für den Angeklagten nachteilige dahingehend, dass auch „Schwerer Diebstahl“ angenommen wurde, da der Betrag des abgehobenen Geldes in Höhe von 10.000 Euro vom Vorsatz umfasst gewesen sein soll.

In der Hauptverhandlung wurden die drei Angeklagten sowie drei Zeugen vernommen. Insgesamt war die Vernehmung der Zeugen sehr aufschlussreich, da Tatsachen hervorkamen, die aus dem bisherigen Akteninhalt nicht bekannt waren, jedoch durchaus relevant waren – insbesondere für die Tatfrage.

Letztlich hatte das Gericht festgestellt, dass alle drei Angeklagten den gemeinsamen Plan geschmiedet hatten, von Bankkonten, zu denen einer der Angeklagten Zugang hatte, Geld zu beheben. Dazu sollte der eine Angeklagte die Abwicklung vor Ort in der Bank vornehmen, da er dort angestellt war; der andere sollte mit einem „falschen“ Ausweis auftreten, unterschreiben und das Kuvert mit dem Geld in Empfang nehmen. danach sollte die Beute geteilt werden.

Dem Angeklagten wurde seitens des Gerichtes letztlich doch unterstellt, gewusst zu haben, wieviel Geld sich in dem Kuvert befand, wodurch sich sein Vorsatz auf den „Schweren Betrug“ ergab.

Da sich jedoch nicht erweisen ließ, dass der Angeklagte versucht hatte, in den genannten weiteren Fällen Geld zu beheben, wurde er von diesem Vorwurf freigesprochen. Daraus folgte, dass auch keine Gewerbsmäßigkeit angenommen wurde.

Insgesamt wurde die Strafe des Angeklagten nach dem Strafrahmen des „Schweren Betruges“ bemessen und eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verhängt, die jedoch zur Gänze bedingt nachgesehen wurde.

Da der Angeklagte im Zeitpunkt der Tat noch nicht 21 Jahre alt war, scheint diese Verurteilung nicht im Strafregister auf.

Tags: DiebstahlGebrauch fremder Ausweiseschwerer DiebstahlStrafverteidigerUrkundenunterdrückung
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