Drei Angeklagten war vorgeworfen worden, mit einer vierten Person, die bloß deshalb nicht angeklagt wurde, weil sie die Straftat im Familienkreis begangen hatte und die Familienangehörigen die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht erteilt hatten, einen Einbruchsdiebstahl begangen zu haben.
So sollen zwei Personen durch das Einschlagen einer Fensterscheibe in ein Wohnhaus eingedrungen und dort Gegenstände äußerst geringen Wertes mitgenommen haben. Zwei weitere Personen sollen die Anstifter gewesen sein und jene beiden, die in das Wohnhaus einstiegen, zum Tatort gefahren haben.
In einem umfassenden Beweisverfahren wurden sämtliche Angeklagte und insgesamt fünf Zeugen vernommen.
Letztlich wurde bloß die Person, die in das Haus widerrechtlich eingestiegen war, verurteilt. Die beiden weiteren Angeklagten, die angestiftet und die beiden anderen zum Tatort gefahren haben sollen, wurden freigesprochen.
Ausschlaggebend für diese Entscheidung war die Rolle des Zeugen, der eigentlich Angeklagter sein hätte sollen, jedoch von seiner Familie verschont wurde: Dieser Zeuge hatte sich in fundamentale Widersprüche verstrickt und vor allem trat eine psychische Befindlichkeit zu Tage, die kein Beweisergebnis auf dessen Aussagen stützen hätte können.
Die Aussagen der restlichen Zeugen und der drei Angeklagten waren im Wesentlichen zusammenpassend und schlüssig, so dass dir beiden Angeklagten freigesprochen werden konnten. Der andere Angeklagte erhielt eine bedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von neun Monaten.