Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, beigetragen zu haben eine fremde Sache unbrauchbar gemacht und somit einen Schaden von mehr als 5.000 Euro herbeigeführt zu haben, indem er in den Öleinfüllstutzen eines Fahrzeugs eine körnige Substanz leerte, weshalb eine Verwendung des Fahrzeuges ohne Risiko eines Motorschadens nicht möglich wurde, dadurch, dass er den Haupttäter mit seinem Fahrzeug zum Tatort chauffierte und ihn von dort wegbrachte sowie und die Gebühren der Parkgarage bezahlte.
Die Kuriosität an diesem Fall lag darin, dass der als Beteiligte Angeklagte im Wissen, dass die Parkgarage videoüberwacht wurde mit seinem eigenen Fahrzeug befuhr auf dem eindeutig das Kennzeichen zu sehen war und dabei auch noch seine eigene Bankomatkarte verwendete um die Gebühr für die Garage zu bezahlen.
Daher war es geradezu evident, davon auszugehen, dass der Angeklagte vom Tatplan des Haupttäters nicht informiert war. Auch das Verhalten nach der Tat, indem der Beteiligungstäter in die Garage zurückkehrte und sein Fahrzeug dort abgestellt hatte, konnte lebensnah nicht anders interpretiert werden als vom Tatplan nichts gewusst zu haben und auch letztlich nichts von der Tat.
Dennoch stand das Gericht auf dem Standpunkt der beteiligte Angeklagte müsse seine Unschuld beweisen. Dieser, geradezu bloß als philosophisch zu sehende, Verteidigungsansatz ist jedoch in der Praxis ein Bruch mit der Unschuldsvermutung, soll doch im österreichischen Strafprozess noch immer die Staatsanwaltschaft beweisen, dass ein Täter schuldig ist, eine Straftat begangen zu haben und nicht ein Angeklagter seine Unschuld beweisen. Letzteres ist nämlich gar nicht möglich, denkt man bloß an das Lehrbeispiel des alleine zu Hause Schlafenden, der beschuldigt wird, eine Tat begangen zu haben. Selbstverständlich kann er nicht beweisen, eine Tat begangen zu haben.
Wenngleich in diesem Fall bereits die Unschuld in objektiver Hinsicht nicht zu beweisen wäre, war im gegenständlichen Fall, viel schwieriger, die subjektive Unschuld zu beweisen. Diese bestand darin, nicht gewusst zu haben und es auch nicht ernstlich für möglich gehalten und sich damit nicht abgefunden zu haben, dass der Haupttäter die konkrete strafbare Handlung begehen werde.
Aus dem bereits erwähnten völligen Offenbaren durch Verwendung des eigenen Autos, der Bankomatkarte etc war es nahe gelegen, von dieser Unschuld auszugehen.
Das Erstgericht, und nun auch das Berufungsgericht, wollte dies jedoch nicht so sehen. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten zu sechs Monaten Freiheitsstrafe bedingt und zum Schadenersatz.
Das Berufungsgericht entschied nun, wohl im Sinne einer „österreichischen Lösung“, dass zwar keine Nichtigkeitsgründe, obwohl verständlich dargelegt, vorhanden gewesen wären, wohl jedoch die Strafe zu hoch bemessen war, weshalb es, auch aufgrund überlanger Verfahrensdauer, die just vom Berufungsgericht verursacht wurde, die verhängte Strafe halbierte. Bei einer strafe von bloß drei Monaten bleibt darüber hinaus auch der Auszug aus dem Strafregister für den privaten Gebrauch, zB zur Vorlage bei einem potentiellen Arbeitgeber, leer.