• English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe
  • Cookie-Richtlinie (EU)
Mag. Andreas Strobl
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
  • Cookie-Richtlinie (EU)
Kein Ergebnis
Alle Ergebnisse ansehen
Mag. Andreas Strobl
Startseite Rechts-News

Schwere Sachbeschädigung – mildes Urteil im Berufungsverfahren

von Mag. Andreas Strobl
am 11. Juni 2018
in Rechts-News, Strafrecht

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen, beigetragen zu haben eine fremde Sache unbrauchbar gemacht und somit einen Schaden von mehr als 5.000 Euro herbeigeführt zu haben, indem er in den Öleinfüllstutzen eines Fahrzeugs eine körnige Substanz leerte, weshalb eine Verwendung des Fahrzeuges ohne Risiko eines Motorschadens nicht möglich wurde, dadurch, dass er den Haupttäter mit seinem Fahrzeug zum Tatort chauffierte und ihn von dort wegbrachte sowie und die Gebühren der Parkgarage bezahlte.

Die Kuriosität an diesem Fall lag darin, dass der als Beteiligte Angeklagte im Wissen, dass die Parkgarage videoüberwacht wurde mit seinem eigenen Fahrzeug befuhr auf dem eindeutig das Kennzeichen zu sehen war und dabei auch noch seine eigene Bankomatkarte verwendete um die Gebühr für die Garage zu bezahlen.

Daher war es geradezu evident, davon auszugehen, dass der Angeklagte vom Tatplan des Haupttäters nicht informiert war. Auch das Verhalten nach der Tat, indem der Beteiligungstäter in die Garage zurückkehrte und sein Fahrzeug dort abgestellt hatte, konnte lebensnah nicht anders interpretiert werden als vom Tatplan nichts gewusst zu haben und auch letztlich nichts von der Tat.

Dennoch stand das Gericht auf dem Standpunkt der beteiligte Angeklagte müsse seine Unschuld beweisen. Dieser, geradezu bloß als philosophisch zu sehende, Verteidigungsansatz ist jedoch in der Praxis ein Bruch mit der Unschuldsvermutung, soll doch im österreichischen Strafprozess noch immer die Staatsanwaltschaft beweisen, dass ein Täter schuldig ist, eine Straftat begangen zu haben und nicht ein Angeklagter seine Unschuld beweisen. Letzteres ist nämlich gar nicht möglich, denkt man bloß an das Lehrbeispiel des alleine zu Hause Schlafenden, der beschuldigt wird, eine Tat begangen zu haben. Selbstverständlich kann er nicht beweisen, eine Tat begangen zu haben.

Wenngleich in diesem Fall bereits die Unschuld in objektiver Hinsicht nicht zu beweisen wäre, war im gegenständlichen Fall, viel schwieriger, die subjektive Unschuld zu beweisen. Diese bestand darin, nicht gewusst zu haben und es auch nicht ernstlich für möglich gehalten und sich damit nicht abgefunden zu haben, dass der Haupttäter die konkrete strafbare Handlung begehen werde.

Aus dem bereits erwähnten völligen Offenbaren durch Verwendung des eigenen Autos, der Bankomatkarte etc war es nahe gelegen, von dieser Unschuld auszugehen.

Das Erstgericht, und nun auch das Berufungsgericht, wollte dies jedoch nicht so sehen. Das Erstgericht verurteilte den Angeklagten zu sechs Monaten Freiheitsstrafe bedingt und zum Schadenersatz.

Das Berufungsgericht entschied nun, wohl im Sinne einer „österreichischen Lösung“, dass zwar keine Nichtigkeitsgründe, obwohl verständlich dargelegt, vorhanden gewesen wären, wohl jedoch die Strafe zu hoch bemessen war, weshalb es, auch aufgrund überlanger Verfahrensdauer, die just vom Berufungsgericht verursacht wurde, die verhängte Strafe halbierte. Bei einer strafe von bloß drei Monaten bleibt darüber hinaus auch der Auszug aus dem Strafregister für den privaten Gebrauch, zB zur Vorlage bei einem potentiellen Arbeitgeber, leer.

Tags: BerufungBeweiswürdigungLandesgerichtSachbeschädigungUrteil
Vorheriger Beitrag

Einbruchsdiebstahl – Freisprüche

Nächster Beitrag

Urteil eines Bezirksgerichtes vom OGH zur Gänze gehoben – Diebstähle, Urkundenunterdrückung, Betrug etc – nun sogar eingestellt

Mag. Andreas Strobl

Telefon:  01 907 69 93 210
Mobil:  0699 12 40 44 00
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

 

Aktuelle Beiträge

  • „Therapie statt Strafe“ – Wissenswertes
  • Waffenverbot wegen Depression – aufgehoben
  • Verleumdung – erklärt an einem konkreten Fall
  • Urkundenfälschung
  • Mord, Blutschande, Vergewaltigung

Kategorien

  • Allgemein
  • Familienrecht
  • Fremdenrecht
  • Gewerberecht
  • Rechts-News
  • Strafrecht
  • Unternehmensrecht
  • Verkehrsunfälle
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Zivilrecht
© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl Bauwesen Strafrecht Baustrafrecht

Telefon:  01 907 69 93 210
Mobil:  0699 12 40 44 00
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

Mag. Andreas Strobl

Rechtsanwalt
Verteidiger in Strafsachen
Telefon:  01 907 69 93 210
Mobil:  0699 12 40 44 00
Email:  office@rechtsanwalt-strobl.at

Aktuelle Rechts-News

  • „Therapie statt Strafe“ – Wissenswertes
  • Waffenverbot wegen Depression – aufgehoben
  • Verleumdung – erklärt an einem konkreten Fall
  • Urkundenfälschung
  • Mord, Blutschande, Vergewaltigung

Fachgebiete

  • Strafrecht
  • Fremdenrecht
  • Familienrecht
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Zivilrecht
  • Unternehmensrecht

Info & Kontakt

  • Zur Person
  • Rechts-News
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Cookie-Richtlinie (EU)
  • English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe
  • Cookie-Richtlinie (EU)

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl

Kein Ergebnis
Alle Ergebnisse ansehen
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • Zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl

Cookie-Zustimmung verwalten
Um dir ein optimales Erlebnis zu bieten, verwenden wir Technologien wie Cookies, um Geräteinformationen zu speichern und/oder darauf zuzugreifen. Wenn du diesen Technologien zustimmst, können wir Daten wie das Surfverhalten oder eindeutige IDs auf dieser Website verarbeiten. Wenn du deine Zustimmung nicht erteilst oder zurückziehst, können bestimmte Merkmale und Funktionen beeinträchtigt werden.
Funktional Immer aktiv
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt. Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.
Optionen verwalten Dienste verwalten Anbieter verwalten Lese mehr über diese Zwecke
Einstellungen ansehen
{title} {title} {title}