Der Angeklagte ging am vor dem Standesamt mit einer abgesondert verfolgten ausländischen Staatsangehörigen, somit einer Fremden, eine Ehe ein, ohne ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art 8 EMRK führen zu wollen, wobei er wusste, dass sich die Ehefrau für die Erteilung eines Aufenthaltstitels, nämlich „Familienangehöriger von Österreicher“, auf diese Ehe berufen will.
Der Angeklagte hat dadurch das Vergehen des Eingehens und der Vermittlung von Aufenthaltsehen und Aufenthaltspartnerschaften nach § 117 Abs 1 FPG begangen und wird dafür nach dieser Gesetzesstelle zu bestrafen sein.
Soweit der Anklagevorwurf.
Das Verfahren startete mit einer unangenehmen Befragung durch Beamte der Fremdenpolizei. Wie stets anzuraten ist, ist gerade in diesen Fällen eine umfassende rechtliche Vertretung notwendig. Siehe dazu bereits:
Bei der förmlichen Vernehmung konnte bereits umfassend der Standpunkt des Angeklagten, damals noch Beschuldigter, dargelegt werden.
Dennoch erachtete es die Staatsanwaltschaft als wahrscheinlicher, dass der Beschuldigte verurteilt denn frei8gesprochen werde, weshalb sie ihn anklagte. Diese Sicht war mE nicht zu teilen, da bereits damals mE ein Schuldbeweis sehr unwahrscheinlich war.
Dennoch erhob die Staatsanwaltschaft Anklage. Immerhin unterstellte man dem Angeklagten keine Entgeltlichkeit als Motiv für die ihm vorgeworfene Tat, jedoch sonstige Motive. Welche dies waren, blieb selbstverständlich bis zuletzt unklar.
Die Hauptverhandlung fand vor einem Bezirksgericht statt. Dem Angeklagten drohten bis zu 360 Tagessätze Geldstrafe.
Unter dem Umstand, dass der Angeklagte nie in irgendeiner Absicht oder sonstigen Vorsatzform den Tatbestand erfüllt haben wollte, wäre selbst ein mildes Urteil mit einer milden Geldstrafe keine Option gewesen.
Daher wurde auch vor Gericht vom Angeklagten umfassend chronologisch erörtert, wie es zu der Beziehung und zu der Ehe mit der ausländischen Staatsbürgerin kam. Fragen sowohl des Richters, der Staatsanwaltschaft als auch des Verteidigers wurden so beantwortet, dass die gesamte Geschichte ein verständliches und lebensnahes Bild ergab.
Danach wurde auch eine Zeugin gehört. Auch diese hatte, den Angeklagten betreffend, bloß bestätigen können, dass für sie niemals der Verdacht bestand, dass der Angeklagte eine Ehe bloß zu dem Zweck geschlossen hätte, einer Drittstaatsangehörigen den Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
Da daher nicht ansatzweise ein Schuldbeweis möglich war, wurde der Angeklagte freigesprochen.