Der Betroffene hatte eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet und auf diesem Wege einen Aufenthaltstitel für Österreich erhalten.
Nach einigen Jahren kam es zur Scheidung. Die Bezirksverwaltungsbehörde, die eine neue Aufenthaltskarte ausstellen bzw einen Aufenthaltstitel mit einem anderen als den ursprünglichen zweck ausstellen hätte sollen, bearbeitet den Antrag nicht sondern übermittelte den Akt an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge kurz: BFA) und teilte mit, dass es keinen Grund für einen weiteren Aufenthalt des Antragstellers im Bundesgebiet sehe.
Das BFA hatte daher zu prüfen, ob der Antragsteller das österreichische Bundesgebiet verlassen müsse. Dazu dient formell ein Bescheid der eine sogenannte Rückkehrentscheidung enthält, also eine Entscheidung in der dem Antragsteller aufgetragen wird binnen einer bestimmten Frist das österreichische Bundesgebiet verlassen zu müssen.
Wie bereits in einem Beitrag ausgeführt, gibt es jedoch bestimmte Voraussetzungen unter denen der weitere legale Aufenthalt im Bundesgebiet möglich ist. Siehe dazu hier:
Insbesondere der Nachweis einer gewissen Integration im österreichischen Bundesgebiet durch ausreichende Deutsch-Kenntnisse, fixe Arbeitsplatzzusage, Schulbesuch des Sohnes und dessen Integration im Bundesgebiet, sowie ein Unverschulden an der Scheidung sind Gründe, die nach Art 8 EMRK durchaus Ansatzpunkte für die Behörde geben können, dass eine Rückkehrentscheidung nicht zu verhängen ist.
Daher wurde das vom BFA geführte Verfahren, das in der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und daher faktisch in einem Verlassen des österreichischen Bundesgebietes durch den Betroffenen enden hätte sollen, eingestellt.