Der Angeklagte hatte „vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich insgesamt knapp 1.200 Gramm Brutto Kokain mit einer Reinsubstanz von 740 Gramm Cocain, indem er das Suchtgift mit einem PKW von […] nach […] transportierte aus […] aus – nach […] ein – aus […] aus – und nach Österreich eingeführt; seit der österreichischen Grenze nach […] befördert und besessen.“
Der Angeklagte hatte dadurch einerseits das Verbrechen des Suchtgifthandels und das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach dem Suchtmittelgesetz (SMG) begangen.
Dafür drohte ihm eine Freiheitsstrafe zwischen einem und 15 Jahren.
Das Suchtmittelgesetz (SMG) kennt einige, mitunter sehr komplexe, Tatbestände mit unterschiedlichen Tatbestandsmerkmalen wie „erwirbt, besitzt, erzeugt, befördert, einführt, ausführt oder einem anderen anbietet, überlässt oder verschafft“.
Es wird zwischen dem „Unerlaubter Umgang mit Suchtgiften“ (§ 27 SMG), „Vorbereitung von Suchtgifthandel“ (§ 28 SMG) und ua „Suchtgifthandel“ (§ 28a SMG) unterschieden.
Die Tatbestände, hier in Paragraphen unterschieden, unterscheiden sich in deren Strafdrohung, also dem Rahmen, der die zu erwartende Strafe vorgibt.
Dazu gibt es noch einige Abstufungen und Präzisierungen sowie zusätzliche Merkmale von Begehungsweisen, zB solchen an „öffentlichen Orten“.
Im konkreten Fall ging es darum, dass der Angeklagte aus einem Land der EU Suchtgift, Kokain, ausgeführt, in das nächste Land eingeführt und von dort wieder ausgeführt und nach Österreich eingeführt hatte.
In Österreich hätte er das Kokain jemandem überlassen sollen.
Offenbar hatte die Polizei bereits zumindest seit der reise des Angeklagten von diesem Suchtgift-Transport Kenntnis und konnte auf österreichischem Staatsgebiet auf den Angeklagten zugreifen.
Der Angeklagte wies bereits zwei einschlägige Vorstrafen in EU-Mitgliedstaaten auf, aus denen zu schließen war, dass er einer Drogenszene angehört.
Die beiden Vorstrafen waren dem Angeklagten erschwerend zur Last gelegt worden.
Mildernd im Sinne der Milderungsgründe waren das von Anfang an reumütige, umfassende Geständnis. Der Angeklagte bot den Polizisten auch an, den Abnehmer anzurufen, damit die Polizei auch diesen belangen könne. Die Polizei hatte dies abgelehnt. Vermutlich war der Abnehmer ein verdeckter Ermittler gewesen – also gewissermaßen von Vornherein eine Falle.
Weiters war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte selbst an Suchtmittel gewöhnt war, im Konkreten an Kokain.
In der Hauptverhandlung, die vor einem Schöffengericht stattfand, wurde thematisiert, ob der Angeklagte den Vorsatz darauf hatte, die festgestellte Menge an Reinsubstanz, Cocain, nach Österreich zu befördern. Die spannende Frage war, ob der Angeklagte ausgehen musste, dass die Reinheit so hoch war, dass damit insgesamt die 25-fache Grenzmenge überschritten wurde.
Erst bei der Überschreitung der Grenzmenge um das 25-fache kommt es zur Anwendung des § 28a Abs 4 SMG, der einen Strafrahmen von einem bis zu 15 Jahren hat. Darunter käme ein Strafrahmen von „bloß“ einem bis zu zehn Jahren zur Anwendung.
Vor cirka 20 Jahren gab es eine Formel, die lautete: „Pro Kilo, ein Jahr“, womit man gemeint hatte, dass man für jedes Kilo Kokain für das man verurteilt wird, ein Jahr Freiheitsstrafe bekäme. Diese Formel war natürlich bei größeren Mengen stark regressiv geworden und bei niedrigeren mengen umgekehrt – bei 3 Kilo Kokain war die „Formel“ jedoch in etwa richtig. Dafür bekam man cirka drei Jahre Freiheitsstrafe.
Tatsächlich ist diese „Formel“ zur Gänze untauglich, weil sie die Reinsubstanz und allfällige Erschwerungsgründe und Milderungsgründe nicht berücksichtigt.
Im konkreten Fall wurde die Grenzmenge um cirka das 50-fache überschritten.
Unter Abwägung aller Erschwerungs- und Milderungsgründe wurde der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.