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Startseite Fremdenrecht

Widerstand gegen die Staatsgewalt versucht, schwere Körperverletzung, Diebstahl versucht

von Mag. Andreas Strobl
am 31. Oktober 2018
in Fremdenrecht, Rechts-News, Strafrecht

Der Angeklagte hatte in einem Kaufhaus eine Ware im Wert von 50 Euro gestohlen, wurde von Kaufhausdetektiven angehalten und machte den Einsatz von Polizisten erforderlich, da er sich aggressiv und unkooperativ gegenüber den Kaufhausdetektiven verhielt.

Die eingetroffenen Polizisten provozierte und beschimpfte er. Einen Polizisten soll er weggestoßen haben, woraus ein Gerangel resultierte, bei dem er und ein Polizist verletzt wurden.

Der Angeklagte wurde festgenommen und die Untersuchungshaft über ihn verhängt, weil er bereits zwei einschlägige Vorstrafen für Diebstahl aufwies und sich bei beiden Vorstrafen sogar noch in der Probezeit befand.

Daher bestand beim Angeklagten Tatbegehungsgefahr. Eine Enthaftung aus der Untersuchungshaft war nicht möglich, da der Angeklagte auch keine bedeutenden Veränderungen in seinem Leben dartun hätte können, die die Gefahr der weiteren Tatbegehung beseitigen hätten können.

Der Angeklagte war beharrlich nicht geständig. Durch das Einschreiten seines Verteidigers konnte sich dies ändern. Zu den Hauptaufgaben des Verteidigers in Strafsachen oder des auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwaltes gehört es, einen Sachverhalt richtig, lebensnah, zu erfassen und daraus die rechtlichen Konsequenzen zu beurteilen sowie einzuschätzen, welche Verantwortung vor Gericht das maximale Ergebnis für den Angeklagten erzielen lässt.

Dabei ist es oft der Fall, dass einem Mandanten zu raten ist, ein Geständnis abzulegen, da ein Geständnis der wichtigste Milderungsgrund ist und in solchen Fällen viele Richter bereit sind, milde Urteile zu fällen.

Im konkreten Fall konnte dem Angeklagten nichts anderes geraten werden. Dazu kam, dass durch die Verurteilung eine Strafe gedroht hatte, die zu einer automatischen Aberkennung des Aufenthaltsstatus geführt hätte.

Letztlich konnte, trotz aller widrigen Umstände, die eine deutlich höhere Strafe befürchten ließen, eine Freiheitsstrafe von einem Jahr erzielt werden.

Von einem Widerruf einer der bedingten Vorstrafe konnte abgesehen werden, von einer weiteren Vorstrafe nicht, da die Probezeit dafür bereits einmal verlängert worden war.

Tags: BFAMilderungsgrundTatbegehungsgefahrUntersuchungshaftWiderstand gegen die Staatsgewalt
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