Beispiel: Jemand verkauft 500 Gramm weißes Pulver, das Kokain enthalten soll. Dabei wird er von der Polizei festgenommen. Eine Untersuchung im Labor des BKA ergibt, das sich in den 500 Gramm weißem Pulver 400 Gramm reines Kokain befunden haben. Der Reinheitsgrad beträgt daher 80%.
Dem Angeklagten drohen ein bis 15 Jahre Gefängnis, da die Grenzmenge um das mehr als 25-fache überschritten wurde.
Der Angeklagte behauptet jedoch, von einer durchschnittlichen „Qualität“ ausgegangen zu sein und zeigt sich schockiert, dass das weiße Pulver 80% Kokain enthielt.
Die Frage, wie rein das Pulver war und was der Angeklagte über die Reinheit gedacht hatte, ist im österreichischen Suchtmittelrecht von tragender Bedeutung, da ua davon abhängt, ob einem Angeklagten bis zu fünf, bis zu zehn oder gar bis zu 15 Jahre Gefängnis drohen.
Das Gericht muss zur Reinheit Feststellungen treffen. Dies ist vor allem dann problematisch, wenn kein Suchtmittel vorhanden ist, das analysiert werden könnte.
Dann muss das Gericht von Werten ausgehen, die gerichtsnotorisch sind. Dazu gibt es unterschiedliche Quellen. Im Wesentlichen kann man durch Judikatur und diverse Analyseergebnisse, die publiziert werden von folgenden Werten ausgehen:
Der OGH nahm im Jahr 2000 nach forensischer Erfahrung an, dass der übliche Reinheitsgehalt von Heroin mittlerer Qualität (= Straßenqualität) 10 bis 25 %, von Kokain 40 bis 50 % betrug.
Im Jahr 2006 ging man von Kokain 20-25%, Cannabisharz 8%, Heroin 3% aus.
Im Jahr 2008 nahm man bei Kokain noch immer 20% an.
Eine aktuelle Tabelle aus dem Jahr 2016 geht nach den Analysen des BKA von folgenden Werten aus:
Cannabiskraut/Marihuana | 10,7% |
Cannabisharz/Haschisch | 15,1% |
Heroin | 13,7% |
Kokain | 45,9% |
XTC/MDMA | 47,7% |
Amphetamin | 14,5% |
Methamphetamin | 58,7% |