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Einbruchsdiebstähle im Rahmen einer kriminellen Vereinigung

von Mag. Andreas Strobl
am 8. November 2018
in Rechts-News, Strafrecht

Den Angeklagten wurde vorgeworfen an sechs verschiedenen Orten Einbruchsdiebstähle in Geschäftslokale vorgenommen zu haben und dabei eine Beute von weit mehr als 5.000 Euro gemacht zu haben. Diese Taten erfolgten gewerbsmäßig und als Mitglieder einer kriminellen Vereinigung.

Weiters wurde durch das Stehlen von Kraftfahrzeugen samt Kennzeichen auch eine Urkundenunterdrückung, an den Kennzeichen, begangen.

Der Strafrahmen betrug bis zu fünf Jahre.

Zwei Täter der kriminellen Vereinigung wurden bereits zu mehrjährigen Haftstrafen verurteilt, nun wurde den beiden letzten Tätern der Prozess gemacht.

Durch die Anzahl der Taten und DNA-Funde sowie Belastungen durch Mittäter waren von vornherein die Verteidigungsmöglichkeiten limitiert, dahingehend als die Beteiligung an den taten bzw Schuld realistisch nicht zu bestreiten war.

Dennoch spielt in solchen Prozessen eine professionelle Verteidigung durch einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt oder Verteidiger in Strafsachen eine große Rolle, da es im Bereich des Strafausmaßes sowie im bedingten oder unbedingten Ausspruch der Strafe erhebliche Unterschiede geben kann  – siehe sogleich unten.

Insbesondere ist auf allfällige Milderungsgründe zu achten.

Im konkreten Fall gelang es einerseits, das Gericht von mildernden Umständen, die Rolle bei der Tat realistisch als untergeordneten Tatbeitrag sowie von einer positiven Zukunftsprognose zu überzeugen.

Daher erhielt der Angeklagte eine Strafe von 18 Monaten wobei 12 Monate bedingt nachgesehen wurden, währen der zweite nun Verurteilte, auch wegen einschlägiger Vorstrafen, 22 Monate unbedingt erhielt.

 

 

 

Tags: bedingte StrafnachsichtEinbruchMilderungsgründeuntergeordneter Tatbeitrag
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