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Home Rechts-News

Vorbereitung von Suchtgifthandel – ein Urteil

by Mag. Andreas Strobl
24. November 2018
in Rechts-News, Strafrecht

Das Gesetz versteht darunter:

Wer vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erwirbt, besitzt oder befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen. Ebenso ist zu bestrafen, wer Opiummohn, den Kokastrauch oder die Cannabispflanze zum Zweck der Gewinnung einer solchen Menge Suchtgift mit dem Vorsatz anbaut, dass dieses in Verkehr gesetzt werde.

Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren ist zu bestrafen, wer diese Straftat in Bezug auf Suchtgift in einer das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge (großen Menge) begeht.

Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu bestrafen, wer die Straftat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung begeht.

Unter den genannten Voraussetzungen, dass jemand der jedoch an Suchtmittel gewöhnt ist und eine solche Straftat vorwiegend deshalb begeht, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen, ist nur mit Freiheitsstrafe bis zu bis zu einem Jahr, im Fall des Absatz 2 nur mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und im Fall des Absatz 3 nur mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu bestrafen (= Privilegierung).

Im konkreten Fall wurde einer Angeklagten vorgeworfen, vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich 1016 Stück XTC (Wirkstoff: MDMA) mit einer Reinsubstanz von zumindest 194 Gramm und 46,4g netto Kokain (Wirkstoff: Cocain) mit einer Reinsubstanz von zumindest 35,97 Gramm, mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, zu einem noch festzustellenden Zeitpunkt erworben und bis zum 26.6.2018 besessen zu haben sowie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erworben und eine zeitlang besessen zu haben, und zwar Cannabiskraut (Wirkstoffe: Delta-9-THC und THCA), Cannabisharz (Wirkstoffe: Delta-9-THC und THCA), Speed (Wirkstoff: Amphetamin), LSD (Lysergid-LSD) und XTC (Wirkstoff MDMA).

Der Strafrahmen betrug daher drei Jahre.

Im konkreten Fall hatte eine Bank bei der Öffnung von Schließfächern im Zuge einer Umsiedelung knapp 50.000 Euro Bargeld und im Wesentlichen die oben genannten Drogen gefunden.

Im anschließenden Ermittlungsverfahren wurde die Angeklagte in Untersuchungshaft genommen, da man davon ausging, dass das Geld aus Drogenverkäufen stammt.

Letztlich konnten keine Abnehmer ermittelt werden, weshalb die Anklage bloß auf Vorbereitung von Suchtgifthandel und unerlaubter Umgang mit Suchtgiften lautete.

Urteil: Fünf Monate zur Gänze bedingt.

Tags: EcstasyHauptverhandlungSuchtgiftVorbereitung von SuchtgifthandelXTC
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