Der Angeklagten wurde vorgeworfen, sie habe als unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Person vorsätzlich und gewerbsmäßig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt bzw zu bewirken versucht, indem sie zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten Jahresabgabenerklärungen einzureichen unterließ bzw unrichtige Jahresabgabenerklärungen einreichte, und zwar zur Einkommens- und Umsatzsteuer, woraus sich eine Gesamtsumme von etwas mehr als 146.000 Euro ergab.
Die Angeklagte habe hierdurch zwei Vergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhinterziehung begangen und wäre dafür mit Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet oder uU mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren und mit Verfall zu bestrafen gewesen.
Die Schwierigkeit bei Finanzstrafverfahren liegt üblicherweise in der Komplexität der Sache und im großen Aktenumfang, da sämtliche steuerrelevante Unterlagen die über viele Jahre in einem Unternehmen angehäuft werden und die im Zuge der Buchprüfungen durch Finanzämter anfallen, Akteninhalt werden.
Im konkreten Fall ging es in erster Linie um die Frage, ob die Begründung des Unternehmenssitzes der Angeklagten im nahe gelegenen Ausland überwiegend dazu gedient hatte, die Steuerpflicht in Österreich auszuschalten und durch den niedrigeren Steuersatz im Ausland einen Vorteil zu ziehen.
Grundsätzlich ist ja bereits alleine ein Vorwurf in diese Richtung bedenklich, da im Rahmen der Europäischen Union Niederlassungsfreiheit herrscht bzw herrschen soll. Davon kann jedoch hinsichtlich der Steuerpflicht keine Rede davon sein, da diese davon ausgenommen und lediglich die Umsatzsteuer in der Europäischen Union harmonisiert sein soll.
Letztlich war im konkreten Verfahren das Gericht davon zu überzeugen, dass das Motiv für die Begründung des Unternehmenssitzes nicht die Steuerersparnis war sondern gründe, die in der Erweiterung bestehender Geschäftsfelder und Tätigkeiten gelegen waren.
Diese Beweisführung war gelungen. Dazu kam, dass der Angeklagten kein Vorsatz zu unterstellen war, eine Abgabenhinterziehung im Sinne von Wissen und Wollen begangen zu haben, auch weil sie ja durch zwei Steuerberater in zwei Staaten vertreten war und beide weder an der Begründung des Firmensitzes noch an dem steuerrelevanten Verhalten der Angeklagten ein rechtswidriges verhalten erkannt hatten sondern ihr die gewählte Vorgehensweise sogar geraten hatten.
Die Angeklagte wurde daher freigesprochen.