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Bescheid aufgehoben – mit dem der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt wurde, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt; der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung als zulässig erachtet, eine Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen festgelegt und ein Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren verhängt wurde.

von Mag. Andreas Strobl
am 2. Dezember 2018
in Fremdenrecht, Rechts-News, Strafrecht

Der Betroffene hatte eine bewegte Vergangenheit, wuchs ohne Vater auf, geriet in falsche Kreise und wurde straffällig: Als Jugendlicher wurde er von einem Bezirksgericht wegen Betrug und Sachbeschädigung verurteilt; später, als junger Erwachsener, wegen Waffenbesitz.

Wegen Beteiligung an der Weitergabe von Falschgeld wurde er als junger Erwachsener verurteilt – diesmal zu einer teilweise unbedingten Freiheitsstrafe.

Der Bescheid wurde angefochten, weil die Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), unrichtige Tatsachenfeststellungen traf, indem es behauptete, der Betroffene hatte Delikte gegen Leib und Leben begangen; teilweise gar keine Tatsachenfeststellungen traf, obwohl sie dies tun hätte müssen um eine solche Entscheidung treffen zu können, zB eine Gefährdungsprognose vorzunehmen oder die Situation im Heimatland des Betroffenen beurteilen zu können; dazu kam, dass die rechtliche Beurteilung zu einzelnen Spruchpunkten falsch war, indem, ohnehin nur angenommene und nicht korrekt festgestellte, Tatsachenfeststellungen falsch subsumiert wurden – also einem falschen Rechtssatz unterstellt wurden.

Dagegen wurde eine Beschwerde erhoben.

Das Bundesverwaltungsgericht entschied nun, dass die Beschwerde berechtigt und der Bescheid des BFA mit derartig massiven Mängeln behaftet ist, so dass dieser sofort zu beheben war.

Tags: AufenthaltsverbotAusweisungBundesverwaltungsgerichtEinreiseverbotRückkehrentscheidung
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