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Mag. Andreas Strobl
Startseite Rechts-News

6.800 Gramm Marihuana überlassen – 6 Monate bedingt

von Mag. Andreas Strobl
am 9. Dezember 2018
in Rechts-News, Strafrecht

Der Angeklagte soll anderen durch gewinnbringenden Verkauf insgesamt zumindest 6.800 Gramm Cannabiskraut mit einem notorischen Reinheitsgehalt von zumindest 4 % Delta-9-THC in oftmals wiederholten Angriffen Abnehmern überlassen haben sowie zumindest 50 Stück MDMA-hältige XTC-Tabletten einem bislang nicht ausgeforschten Abnehmer.

Weiters soll er insgesamt zumindest 500 Gramm THC-hältiges Cannabiskraut erworben und besessen haben.

Der Strafrahmen dafür betrug bis zu fünf Jahre (60 Monate) Freiheitsstrafe.

Wie bereits aus dieser Anklage zu sehen war, wurde nicht zwischen Delta-9-THC und THCA unterschieden. Insgesamt wurde im konkreten Fall wenig ermittelt, man hatte sich im Wesentlichen auf das Geständnis des Angeklagten gestützt.

Durch das Geständnis des Beschuldigten vor der Polizei im Ermittlungsverfahren, das er als Angeklagter vor dem Landesgericht auch aufrecht erhalten hatte, war die Frage nicht, ob der Angeklagte schuldig wäre sondern wie hoch die Strafe ausfallen und ob sie bedingt, unbedingt oder teilweise unbedingt ausfallen würde.

Bei einer ausgezeichneten Richterin, die für den Verteidiger bzw den auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt kaum Fragen hinsichtlich der „technischen“ Auseinandersetzung mit dem Suchtmittelrecht ließ, konnte das Gewicht auf Milderungsgründe gelegt werden.

So wurde nach einer kurzen und prägnant gehaltenen Hauptverhandlung das Urteil gefällt und eine zur Gänze bedinget Freiheitsstrafe von sechs Monaten ausgesprochen.

Im konkreten Fall scheint diese nicht einmal im Strafregister auf.

Tags: ErmittlungsverfahrenHauptverhandlungLandesgerichtMarihuanaMilderungsgründe bedingte Strafnachsicht
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Bescheid aufgehoben – mit dem der Status des Asylberechtigten aberkannt und festgestellt wurde, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt; der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, ein Aufenthaltstitel aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung als zulässig erachtet, eine Frist zur freiwilligen Ausreise mit 14 Tagen festgelegt und ein Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren verhängt wurde.

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