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Startseite Rechts-News

Kokain-Handel – das Überlassen von Kokain im Wert von 45.000 Euro

von Mag. Andreas Strobl
am 16. Dezember 2018
in Rechts-News, Strafrecht

Dem Angeklagten warf man vor, Kokain, enthaltend den Wirkstoff Cocain, anderen überlassen bzw teilweise verschafft zu haben, wobei er die Tat in Bezug auf eine das Fünfzehnfache der Grenzmenge übersteigenden Menge begangen haben soll. Er soll 100 Gramm gemeinsam mit einem Mittäter im bewussten und gewollten Zusammenwirken einem verdeckten Ermittler gegen 5.000 Euro angeboten haben. Diese Substanz hatte einen Reinheitsgehalt von 51,7% Cocain.

Weiters habe er ein Gramm Kokain, mit einem Reinheitsgehalt von 39,35% Cocain, einem verdeckten Ermittler für 150 Euro überlassen (Probekauf).

In einem Zeitraum von mehreren Monaten soll er 650 Gramm Kokain im Wert von cirka 40.000 Euro an andere überlassen haben.

Der Angeklagte soll auch vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich 75 Gramm Kokain enthaltend 50 Gramm Cocain, drei Gramm Cannabiskraut, enthaltend die Wirkstoffe Delta-9-THC und THCA, von durchschnittlichem Reinheitsgehalt, sechs Stück Ecstasytabletten enthaltend den Wirkstoff MDMA in einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt und zwei Stück Ritalintabletten mit dem Wirkstoff Methylphenidat in einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt mit dem Vorsatz erworben und besessen haben, dass es in Verkehr gesetzt werde.

Da der Angeklagte bereits zwei einschlägige Vorstrafen aufwies, wurde der Widerruf der gewährten bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe sowie der Widerruf eines bedingt nachgesehenen Teiles der Freiheitsstrafe beantragt.

Aus dem Reinheitsgrad der Suchtgiftmengen, die überlassen wurden, hatte sich errechnet, dass die Grenzmenge, insgesamt cirka um das 23-fache überschritten war.

Für eine solche Grenzmengenüberschreitung sieht das Gesetz eine Strafdrohung von einem bis zu zehn Jahren vor.

Wesentlich war in der Hauptverhandlung hervorzuheben, dass der Angeklagte diese Suchtmittel überlassen hatte um sich seine eigene Sucht zu finanzieren. Der Angeklagte war mit Kokain in Berührung gekommen und hatte eine Abhängigkeit entwickelt, die sich stark gesteigert hatte.

Letztlich konnte mit einer Strafe von 21 Monaten das Auslangen gefunden werden. Von den beiden Widerrufen wurde abgesehen.

Tags: SMGStGBStPOStrafprozessordnungSuchtmittelgesetz
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