Ecstasy mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 41 % MDMA, Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 77,5 % Cocain und Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 0,72 % Delta-9-THC und 11,36 % THCA, wurden vom Erstangeklagten in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen durch Verkauf überlassen, und zwar einem verdeckten Ermittler 100 Stück Ecstasy-Tabletten (FM375/2018A im SV-GA) mit einer Reinsubstanz von 15,1 g MDMA zu einem Preis von 500 Euro; zu verkaufen versucht, indem er 21 Stück Ecstasy Tabletten (11,4 g) mit einer Reinsubstanz von 4,674 g MDMA zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereithielt.
Von dem Zweitangeklagten wurde an einen Abnehmer 4 g Cannabiskraut (mit einer Reinsubstanz von 0,0288 g Delta-9-THC und 0,4544 g THCA) zu einem Preis von 40 Euro; an einen Abnehmer zumindest 15 g Cannabiskraut (mit einer Reinsubstanz von 0,108 g Delta-9-THC und 1,704 g THCA) zu einem Preis von 150 Euro; an einen Abnehmer zumindest 2,5 g Kokain (mit einer Reinsubstanz von 1,9375 g Cocain) zu einem Preis von ca 200 Euro; an einen Abnehmer 5 g Cannabiskraut (mit einer Reinsubstanz von 0,036 g Delta-9-THC und 0,568 g THCA) zu einem Preis von 50 Euro; in mehreren Angriffen an einen Abnehmer ca 10 g Cannabiskraut (mit einer Reinsubstanz von 0,072 g Delta-9-THC und 1,136 THCA) zu einem Preis von 100 Euro; in mehreren Angriffen an unbekannte Abnehmer insgesamt 500 g Cannabiskraut (mit einer Reinsubstanz von 3,6 g Delta-9-THC und 56,8 g THCA), zumindest 60 Stück Ecstasy-Tabletten (mit einer Reinsubstanz von 0,615 g MDMA), zumindest 20 g Kokain (mit einer Reinsubstanz von 15,5 g Cocain) und 9 g Speed.
Beide Angeklagte hatten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter einem verdeckten Ermittler 484 Stk Ecstasy-Tabletten (247,2 g) mit einer Reinsubstanz von 101,352 g MDMA zu einem vereinbarten Preis von 2.000 Euro, indem der Erstangeklagte die Verkaufsgespräche führte, sodann vom Zweitangeklagten, die das Suchtgift aufbewahrt hatte, übernahm und an den verdeckten Ermittler übergeben wollte, wobei es beim Versuch blieb, weil der Zugriff erfolgte, bevor das Suchtgift übergeben werden konnte.
Der Erstangeklagte soll angeboten haben, einem verdeckten Ermittler weitere 1016 Stk Ecstasy-Tabletten mit einem vermuteten durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 41 % MDMA von zu einem vereinbarten Preis von 3,50 Euro pro Stück, insgesamt daher 3.556 Euro.
Beide Angeklagte sollen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben und besessen zu haben, 46 Stk Ecstasy-Tabletten (18,5 g) mit einer Reinsubstanz von 7,585 g MDMA, 28,58 g zerstoßene Ecstasy Tabletten (FM375/2018I) mit einer Reinsubstanz von 11,7 g MDMA, 0,6 g Kokain mit einer Reinsubstanz von 0,21 g Cocain und 643,88 g Cannabiskraut (FM366 bis 373/2018A) mit einer Reinsubstanz von 3,8 g Delta-9-THC und 53 g THCA in der Wohnung des Abed NOORE und weitere 428 Stk Ecstasy-Tabletten (216,59 g – FM377/2018A bis I) mit einer Reinsubstanz von 85 g MDMA und 0,2 g Kokain mit einer Reinsubstanz von 0,155 g Cocain in der in der Wohnung des Erstangeklagten befindlichen Jacke des Zweitangeklagten verwahrten bzw der Zweitangeklagte in einem Rucksack mit sich trug.
Fälle wie diese sind häufig und erfordern nicht notwendig die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt oder Verteidiger in Strafsachen, es sei denn, ein Angeklagter befände sich in Untersuchungshaft, jedoch ist aufgrund der immensen Komplexität des Suchtmittelrechtes eine Verteidigung durch einen Strafverteidiger oder auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwaltes dringend anzuraten. Selbst innerhalb der Strafverteidiger oder auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwälte erfordert das Suchtmittelrecht eine weitere Spezialisierung.
Alleine an dem oben befindlichen Text lässt sich die Komplexität des Suchtmittelrechtes erahnen. Es geht um Substanzen, die auf deren Strafbarkeit zu prüfen sind. Es geht um Reinheitsgrade, die zu analysieren sind um eine Überschreitung von Grenzmengen feststellen zu können. Wie der Oberste Gerichtshof (OGH) in vielen seiner Entscheidungen festgehalten hat, sind Mutmaßungen zu wenig sondern sind umfassend Tatsachen festzustellen.
Im konkreten Fall waren auch Fakten zum Hergang der einzelnen Taten strittig. Bedauerlich ist, wenn der Eindruck entsteht, es würde im Zweifel zu Lasten eines Angeklagten entschieden werden, somit der im Strafrecht mit großer Bedeutung versehene Zweifelsgrundsatz, in dubio pro reo, verletzt werden.
Letztlich erhielt der Zweitangeklagte sechs Monate bedingt.