• English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe
Mag. Andreas Strobl
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
Kein Ergebnis
Alle Ergebnisse ansehen
Mag. Andreas Strobl
Startseite Rechts-News

MDMA, Cocain, Ecstasy etc – jugendliche Drogendealer

von Mag. Andreas Strobl
am 24. Januar 2019
in Rechts-News, Strafrecht

Ecstasy mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 41 % MDMA, Kokain mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 77,5 % Cocain und Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 0,72 % Delta-9-THC und 11,36 % THCA, wurden vom Erstangeklagten in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge anderen durch Verkauf überlassen, und zwar einem verdeckten Ermittler 100 Stück Ecstasy-Tabletten (FM375/2018A im SV-GA) mit einer Reinsubstanz von 15,1 g MDMA zu einem Preis von 500 Euro; zu verkaufen versucht, indem er 21 Stück Ecstasy Tabletten (11,4 g) mit einer Reinsubstanz von 4,674 g MDMA zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereithielt.

Von dem Zweitangeklagten wurde an einen Abnehmer 4 g Cannabiskraut (mit einer Reinsubstanz von 0,0288 g Delta-9-THC und 0,4544 g THCA) zu einem Preis von 40 Euro; an einen Abnehmer zumindest 15 g Cannabiskraut (mit einer Reinsubstanz von 0,108 g Delta-9-THC und 1,704 g THCA) zu einem Preis von 150 Euro; an einen Abnehmer zumindest 2,5 g Kokain (mit einer Reinsubstanz von 1,9375 g Cocain) zu einem Preis von ca 200 Euro; an einen Abnehmer 5 g Cannabiskraut (mit einer Reinsubstanz von 0,036 g Delta-9-THC und 0,568 g THCA) zu einem Preis von 50 Euro; in mehreren Angriffen an einen Abnehmer ca 10 g Cannabiskraut (mit einer Reinsubstanz von 0,072 g Delta-9-THC und 1,136 THCA) zu einem Preis von 100 Euro;  in mehreren Angriffen an unbekannte Abnehmer insgesamt 500 g Cannabiskraut (mit einer Reinsubstanz von 3,6 g Delta-9-THC und 56,8 g THCA), zumindest 60 Stück Ecstasy-Tabletten (mit einer Reinsubstanz von 0,615 g MDMA), zumindest 20 g Kokain (mit einer Reinsubstanz von 15,5 g Cocain) und 9 g Speed.

Beide Angeklagte hatten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter einem verdeckten Ermittler 484 Stk Ecstasy-Tabletten (247,2 g) mit einer Reinsubstanz von 101,352 g MDMA zu einem vereinbarten Preis von 2.000 Euro, indem der Erstangeklagte die Verkaufsgespräche führte, sodann vom Zweitangeklagten, die das Suchtgift aufbewahrt hatte, übernahm und an den verdeckten Ermittler übergeben wollte, wobei es beim Versuch blieb, weil der Zugriff erfolgte, bevor das Suchtgift übergeben werden konnte.

Der Erstangeklagte soll angeboten haben, einem verdeckten Ermittler weitere 1016 Stk Ecstasy-Tabletten mit einem vermuteten durchschnittlichen Reinheitsgehalt von 41 % MDMA von zu einem vereinbarten Preis von 3,50 Euro pro Stück, insgesamt daher 3.556 Euro.

Beide Angeklagte sollen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben und besessen zu haben, 46 Stk Ecstasy-Tabletten (18,5 g) mit einer Reinsubstanz von 7,585 g MDMA, 28,58 g zerstoßene Ecstasy Tabletten (FM375/2018I) mit einer Reinsubstanz von 11,7 g MDMA, 0,6 g Kokain mit einer Reinsubstanz von 0,21 g Cocain und 643,88 g Cannabiskraut (FM366 bis 373/2018A) mit einer Reinsubstanz von 3,8 g Delta-9-THC und 53 g THCA in der Wohnung des Abed NOORE und weitere 428 Stk Ecstasy-Tabletten (216,59 g – FM377/2018A bis I) mit einer Reinsubstanz von 85 g MDMA und 0,2 g Kokain mit einer Reinsubstanz von 0,155 g Cocain in der in der Wohnung des Erstangeklagten befindlichen Jacke des Zweitangeklagten verwahrten bzw der Zweitangeklagte in einem Rucksack mit sich trug.

Fälle wie diese sind häufig und erfordern nicht notwendig die Verteidigung durch einen Rechtsanwalt oder Verteidiger in Strafsachen, es sei denn, ein Angeklagter befände sich in Untersuchungshaft, jedoch ist aufgrund der immensen Komplexität des Suchtmittelrechtes eine Verteidigung durch einen Strafverteidiger oder auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwaltes dringend anzuraten. Selbst innerhalb der Strafverteidiger oder auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwälte erfordert das Suchtmittelrecht eine weitere Spezialisierung.

Alleine an dem oben befindlichen Text lässt sich die Komplexität des Suchtmittelrechtes erahnen. Es geht um Substanzen, die auf deren Strafbarkeit zu prüfen sind. Es geht um Reinheitsgrade, die zu analysieren sind um eine Überschreitung von Grenzmengen feststellen zu können. Wie der Oberste Gerichtshof (OGH) in vielen seiner Entscheidungen festgehalten hat, sind Mutmaßungen zu wenig sondern sind umfassend Tatsachen festzustellen.

Im konkreten Fall waren auch Fakten zum Hergang der einzelnen Taten strittig. Bedauerlich ist, wenn der Eindruck entsteht, es würde im Zweifel zu Lasten eines Angeklagten entschieden werden, somit der im Strafrecht mit großer Bedeutung versehene Zweifelsgrundsatz, in dubio pro reo, verletzt werden.

Letztlich erhielt der Zweitangeklagte sechs Monate bedingt.

Tags: AngeklagterCocaineEcstasySMGStGBSuchtmittel
Vorheriger Beitrag

Straflose Vorbereitung, Versuch und Vollendung – am Beispiel der Vergewaltigung und der geschlechtlichen Nötigung

Nächster Beitrag

Mehrfache Vergewaltigung, Nötigung, gefährliche Drohung, Körperverletzung - FREISPRUCH

Mag. Andreas Strobl

Telefon:  01 907 69 93 210
Mobil:  0699 12 40 44 00
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

 

Aktuelle Beiträge

  • Sozialbetrug – Freispruch
  • Korruption, Betrug und Untreue
  • Strafrecht im Bauwesen oder Baustrafrecht
  • Hitlergruß – Freispruch
  • Aufenthaltstitel trotz Aufenthaltsehe

Kategorien

  • Allgemein
  • Familienrecht
  • Fremdenrecht
  • Gewerberecht
  • Rechts-News
  • Strafrecht
  • Unternehmensrecht
  • Verkehrsunfälle
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Zivilrecht
© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl Bauwesen Strafrecht Baustrafrecht

Telefon:  01 907 69 93 210
Mobil:  0699 12 40 44 00
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

Mag. Andreas Strobl

Rechtsanwalt
Verteidiger in Strafsachen
Telefon:  01 907 69 93 210
Mobil:  0699 12 40 44 00
Email:  office@rechtsanwalt-strobl.at

Aktuelle Rechts-News

  • Sozialbetrug – Freispruch
  • Korruption, Betrug und Untreue
  • Strafrecht im Bauwesen oder Baustrafrecht
  • Hitlergruß – Freispruch
  • Aufenthaltstitel trotz Aufenthaltsehe

Fachgebiete

  • Strafrecht
  • Fremdenrecht
  • Familienrecht
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Zivilrecht
  • Unternehmensrecht

Info & Kontakt

  • Zur Person
  • Rechts-News
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl

Kein Ergebnis
Alle Ergebnisse ansehen
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • Zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl

Wir verwenden auf unserer Website Cookies, um Ihr Nutzungserlebnis zu optimieren. Cookies akzeptierenInformationen zum Datenschutz
Privacy & Cookies Policy

Privacy Overview

This website uses cookies to improve your experience while you navigate through the website. Out of these cookies, the cookies that are categorized as necessary are stored on your browser as they are essential for the working of basic functionalities of the website. We also use third-party cookies that help us analyze and understand how you use this website. These cookies will be stored in your browser only with your consent. You also have the option to opt-out of these cookies. But opting out of some of these cookies may have an effect on your browsing experience.
Necessary
immer aktiv
Necessary cookies are absolutely essential for the website to function properly. This category only includes cookies that ensures basic functionalities and security features of the website. These cookies do not store any personal information.
Non-necessary
Any cookies that may not be particularly necessary for the website to function and is used specifically to collect user personal data via analytics, ads, other embedded contents are termed as non-necessary cookies. It is mandatory to procure user consent prior to running these cookies on your website.
SPEICHERN & AKZEPTIEREN