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Mag. Andreas Strobl
Startseite Rechts-News

Schwerer gewerbsmäßiger Betrug mit 610.000 Euro Schaden – Freispruch

von Mag. Andreas Strobl
am 19. März 2019
in Rechts-News, Strafrecht

Die Angeklagten A und B sollen mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig und überwiegend unter Benützung falscher und verfälschter Urkunden diverse Opfer durch die Vorgabe, kreditwürdige Kunden zu vermitteln, somit durch Täuschung über Tatsachen, zu Handlungen, nämlich zur Auszahlung von Krediten, die die Opfer, hinsichtlich A in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag, nämlich im Betrag von  422.000 Euro geschädigt haben und in einem weiteren Betrag von 30.000 Euro geschädigt hätten, und hinsichtlich B und in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag, nämlich in einem Betrag von 190.000 Euro am Vermögen schädigten,

I. A und der abgesondert verfolgte unbekannte Täter „X“ im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Verfügungsberechtigte der XY Bank, wobei der unbekannte Täter „X“ die vermeintlichen Kreditnehmer anwarb, sie dazu überredete, ihre echten Personalausweise zur Verfügung zu stellen und bei einem Bankbesuch mitzuwirken, die Kreditnehmer zur Bank brachte und danach große Teile der ausbezahlten Kredite kassierte und A die Antragsunterlagen der Z zur Verfügung stellte, die Kreditnehmer zur Bank begleitete, das Gespräch mit den Bankangestellten führte und danach große Teile der ausbezahlten kassierte,

a./ verleitet, und zwar

1./ unter Vorlage eines verfälschten Meldenachweises und eines verfälschten Sozialversicherungsdatenauszuges, indem die Zeiträume verlängert wurden, einer total gefälschten Gehaltsbestätigung, total gefälschter Kontoauszüge der L-Bank und einer total gefälschten EU-Freizügigkeitsbestätigung zur Auszahlung eines Verbraucherkredites in der Höhe von 30.000 Euro an den abgesondert verfolgten K;

2./ unter Vorlage eines verfälschten Meldenachweises und eines verfälschten Sozialversicherungsdatenauszuges, indem die Zeiträume verlängert wurden, einer total gefälschten Gehaltsbestätigung, und einer total gefälschten EU-Freizügigkeitsbestätigung zur Auszahlung eines Verbraucherkredites in der Höhe von 32.000 Euro an den abgesondert verfolgten M;

3./ unter Vorlage eines verfälschten Meldenachweises und eines verfälschten Sozialversicherungsdatenauszuges, indem die Zeiträume verlängert wurden, einer total gefälschten Gehaltsbestätigung, total gefälschter Kontoauszüge der L-Bank und einer total gefälschten EU-Freizügigkeitsbestätigung zur Auszahlung eines Verbraucherkredites in der Höhe von 30.000 Euro an den abgesondert verfolgten V;

4./ unter Vorlage eines verfälschten Meldenachweises und eines verfälschten Sozialversicherungsdatenauszuges, indem die Zeiträume verlängert wurden, einer total gefälschten Gehaltsbestätigung, und einer total gefälschten EU-Freizügigkeitsbestätigung zur Auszahlung eines Verbraucherkredites in der Höhe von 30.000 Euro an die abgesondert verfolgte D;

5./ unter Vorlage eines verfälschten Meldenachweises und eines verfälschten Sozialversicherungsdatenauszuges, indem die Zeiträume verlängert wurden, einer total gefälschten Lohnbestätigung, total gefälschter Kontoauszüge der L-Bank und einer total gefälschten Freizügigkeitsbestätigung zur Auszahlung eines Verbraucherkredites in der Höhe von 30.000 Euro an den abgesondert verfolgten U;

b./ zu verleiten versucht, und zwar unter Vorlage eines verfälschten Meldenachweises und eines verfälschten Sozialversicherungsdatenauszuges, indem die Zeiträume verlängert wurden, einer total gefälschten Bezugsbestätigung, total gefälschter Kontoauszüge der Raiffeisenlandesbank und einer total gefälschten EU-Freizügigkeitsbestätigung zur Auszahlung eines Verbraucherkredites in der Höhe von 30.000 Euro an den abgesondert verfolgten N;

II. A und B im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, indem B die Kreditnehmer anwarb, den Kontakt zur Bank herstellte und die Antragsunterlagen des ihm gehörigen Unternehmens Z zur Verfügung stellte und A, indem er die Kreditnehmer zur Bank begleitete,

a./ Verfügungsberechtigte der V-Bank zur Auszahlung von Krediten für die Finanzierung von Kraftfahrzeugen, und zwar

1./ 11.500 Euro an den abgesondert verfolgten V unter Vorlage eines verfälschten Meldenachweises und eines verfälschten Sozialversicherungsdatenauszuges, indem die Zeiträume verlängert wurden, einer total gefälschten Bezugsbestätigung, total gefälschter Kontoauszüge der Raiffeisenlandesbank und einer total gefälschten EU-Freizügigkeitsbestätigung;

2./ 43.000 Euro an den abgesondert verfolgten Kreditnehmer O;

3./ 43.000 Euro an den abgesondert verfolgten Kreditnehmer Q;

b./ Verfügungsberechtigte der X-Bank zur Auszahlung von Verbraucherkrediten, und zwar

1./ 23.000 Euro an C;

2./ 25.000 Euro an D;

III. B alleine

A./ Verfügungsberechtigte der Y-Bank zur Auszahlung von Krediten zur Finanzierung von Kraftfahrzeugen B und A im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter, indem B die Kreditnehmer anwarb, den Kontakt zur Bank herstellte und die Antragsunterlagen des ihm gehörigen Unternehmens Z zur Verfügung stellte und A, indem er die Kreditnehmer zur Bank begleitete,

a./ Verfügungsberechtigte der X-Bank zur Auszahlung von Krediten für die Finanzierung von Kraftfahrzeugen, und zwar

1./ 11.500 Euro an den abgesondert verfolgten K unter Vorlage eines verfälschten Meldenachweises und eines verfälschten Sozialversicherungsdatenauszuges, indem die Zeiträume verlängert wurden, einer total gefälschten Bezugsbestätigung, total gefälschter Kontoauszüge der V-Bank und einer total gefälschten EU-Freizügigkeitsbestätigung;

2./ 43.000 Euro an den abgesondert verfolgten Kreditnehmer E;

3./ 43.000 Euro an den abgesondert verfolgten Kreditnehmer F;

b./ Verfügungsberechtigte der X-Bank zur Auszahlung von Verbraucherkrediten, und zwar

1./ 23.000 Euro an G;

2./ 25.000 Euro an H;

B./ B alleine

a./ Verfügungsberechtigte der V-Bank zur Auszahlung von Krediten zur Finanzierung von Kraftfahrzeugen Mitarbeitern X-Bank vorlegte.

Es haben hiedurch B die Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges und A die Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Betruges vollendet und versucht sowie das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden begangen.

In der Hauptverhandlung wurde die Anklage gegen A ausgedehnt und zwar soll er alleine mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten sich oder Dritten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorspiegelung, eine EU-Freizügigkeitsbestätigung lautend auf J beim AMS einzuholen unter Benützung einer verfälschten Urkunde, nämlich der EU-Freizügigkeitsbestätigung lautend auf J, die er durch Kopie selbst herstellte und die er bei der Bank in Folge vorgelegt wurde, zu einer Handlung verleitet, nämlich zur Bezahlung von 500 Euro, die das Opfer in Höhe von 500 Euro am Vermögen schädigte.

Nach einem umfassenden Beweisverfahren wurde A von den meisten wider ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen und zu dem eben genannten Vorwurf, der Gegenstand der Ausdehnung war sowie zum Vorwurf A habe alleine eine falsche Urkunde, und zwar eine total gefälschte EU-Freizügigkeitsbestätigung der J im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechts, nämlich der Arbeitsberechtigung der Kreditnehmerin, gebraucht, indem er sie den Mitarbeitern der X-Bank vorlegte, eine Diversion mit folgendem Inhalt gewährt:

Das Verfahren wird nach Zahlung einer Geldbuße von 600 Euro eingestellt werden und wird die Weisung erteilt, der Privatbeteiligten J binnen 14 Tagen 500 Euro zu bezahlen.

B wurde zu sämtlichen Vorwürfen freigesprochen.

Tags: BetrugLandesgerichtSchöffengerichtschwerer gewerbsmäßiger BetrugStGBStPOUrkundenfälschung
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