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Home Rechts-News

Onanie im Auto während Frauen angesprochen wurden: sexuelle Belästigung

by Mag. Andreas Strobl
5. April 2019
in Rechts-News, Strafrecht

Dem Angeklagten wurde vorgeworfen Frauen angesprochen und nach der Uhrzeit gefragt zu haben, während er im Auto saß und onaniert hatte. Die beiden Zeuginnen berichteten im Wesentlichen übereinstimmend, dass sie den Eindruck hatten, dass der Angeklagte ihnen dabei ganz bewusst seinen erigierten Penis zeigen wollte.

Die Staatsanwaltschaft hatte eine sexuelle Belästigung und eine öffentliche geschlechtliche Handlung angeklagt.

Der Angeklagte hatte bei seiner Vernehmung vor der Polizei als Beschuldigter eingestanden, im Auto onaniert zu haben. Jedoch wollte er dies nicht wegen der angesprochenen Frauen und auch nicht um diese zu ärgern getan haben, sondern er habe onaniert und wäre von den Frauen ertappt worden, weshalb er sie aus Verlegenheit angesprochen hatte.

Juristisch gesehen, wäre dies ein sogenanntes Tatsachengeständnis jedoch kein Schuldgeständnis.

Daher hatte sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung nicht schuldig bekannt.

Unmittelbar nach diesem Bekenntnis des Angeklagten platzte jedoch die „Bombe“: Die Richterin hatte recherchiert und sich einen Akt aus dem Jahr 2012 beigeschafft, in dem es um sehr ähnliche Vorfälle aus dem Jahr 2011 ging. Der Angeklagte hatte damals drei Frauen auf die gleiche Art sexuell belästigt. Das Verfahren wurde damals mit einer Diversion erledigt, weshalb diese Taten im aktuellen Strafregisterauszug nicht ersichtlich waren.

Der Angeklagte hatte den großen Fehler begangen, seinem Verteidiger diese Taten aus dem Jahr 2011 und das Gerichtsverfahren verschwiegen zu haben.

Demnach war in Anbetracht der gesamten Situation, die sich aus dem aktuellen Akt samt Aussagen der Zeuginnen ergeben hatte, nur mehr möglich, sofort die Verantwortung zu ändern und sich umfassend und reumütig geständig zu verantworten.

Das Gericht verhängte über den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von zehn Wochen – zur Gänze bedingt für eine Probezeit von drei Jahren.

 

Tags: berechtigtes ÄrgernisBezirksgercihtHauptverhandlungöffentliche geschlechtliche HandlungSexuelle BelästigungStGB
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