Dem handelsrechtlichen Geschäftsführer einer Baufirma war vorgeworfen worden, jemanden illegal in seinem Unternehmen beschäftigt zu haben.
Den Vorwurf erhob eine Polizeidienststelle, die an einem Autobahnrastplatz eine Kontrolle durchgeführt hatte und dabei den illegal Beschäftigten mit Arbeitskleidung und einer Tragetasche mit Werkzeug angetroffen haben wollte.
Sowohl der handelsrechtliche Geschäftsführer der Baufirma, der das Fahrzeug gelenkt hatte, als auch der in Verdacht der illegalen Beschäftigung geratene Ausländer hatten diese Vorwürfe vehement bestritten: Der Geschäftsführer hatte seinen langjährigen Freund bloß im Firmen-Pkw mitreisen lassen – von einer Beschäftigung könne keine Rede sein.
Die Angaben der Polizei waren bereits ursprünglich äußerst vage. Dazu kam, dass die Polizisten behauptet hatten, der vermeintlich illegal Beschäftigte wäre auch illegal in Österreich aufhältig, weshalb sie ihn auf die nächste Polizeidienststelle verbrachten, ihn verhörten und im 500 Euro Kaution abgenommen hatten.
Dadurch wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingeschaltet um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu prüfen. Dieses Verfahren wurde sofort eingestellt, da der vermeintlich illegal beschäftigte über einen gültigen Aufenthaltstitel für Ungarn verfügt hatte, weshalb ihm ein Aufenthalt auch in Österreich für einen begrenzten Zeitraum erlaubt ist:
Insgesamt gelang es dem Magistratischen Bezirksamt im Sprengel des Sitzes der Baufirma nicht, einen ausreichenden Beweis für eine illegale Beschäftigung („Schwarzarbeit“) zu finden, weshalb das Verfahren nun eingestellt wurde – statt eine Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro zu verhängen.
Auch in diesem Fall zeigte sich einmal mehr, dass die Betrauung eines Rechtsanwaltes sinnvoll ist, da durch dessen Stellungnahme der Weg zur Einstellung geebnet wurde.