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Startseite Rechts-News

„Viagra“-Schmuggel als Abgabenhehlerei: Einstellung

von Mag. Andreas Strobl
am 27. Juli 2019
in Rechts-News, Strafrecht

Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, er habe Generika gegen erektile Dysfunktion im Internet aus Ländern außerhalb der EU und ohne Zulassung für die EU bestellt, weshalb diese nicht auf legalem Weg nach Europa gekommen sein konnten. Diese Waren habe er danach im Inland verkauft.

Dahingehend wurde gegen ihn wegen Abgabenhehlerei ermittelt. Der Abgabenhehlerei macht sich schuldig, wer vorsätzlich eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel, eine Verzollungsumgehung, eine Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen wurde, kauft, zum Pfand nimmt oder sonst an sich bringt, verheimlicht oder verhandelt; den Täter eines eben bezeichneten Finanzvergehens nach der Tat dabei unterstützt, um eine Sache oder Erzeugnisse aus einer Sache, hinsichtlich welcher das Finanzvergehen begangen wurde, zu verheimlichen oder zu verhandeln.

Die Abgabenhehlerei wird mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des Verkürzungsbetrages an Verbrauchsteuern oder an Eingangs- oder Ausgangsabgaben geahndet, die auf die verhehlten Sachen oder die Sachen, die in den verhehlten Erzeugnissen enthalten sind, entfallen. Neben der Geldstrafe ist uU auch auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, übersteigt der strafbestimmende Wertbetrag 100.000 Euro, auf Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren zu erkennen. Auch ein Verfall ist zu erkennen.

Wer solche, oben beschriebene, Taten grob fahrlässig begeht, ist nur mit Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages zu bestrafen.

Die Abgabenhehlerei ist auch dann strafbar, wenn die Person, die den Schmuggel, die Verzollungsumgehung oder die Verkürzung von Verbrauchsteuern oder von Eingangs- oder Ausgangsabgaben begangen hat, nicht bestraft werden kann.

Die zuständige Behörde hatte bereits vorausschauend Beweise – zu Unrecht – gewürdigt, was eine Verletzung der Objektivität bedeutet, weshalb hier jedenfalls eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt, der auf Strafrecht spezialisiert ist, bzw Verteidiger in Strafsachen indiziert war.

Weiters kann nicht automatisch aus dem Vorliegen eines objektiven Tatbestandes auch auf das Vorliegen des subjektiven Tatbestandes, des Vorsatzes, geschlossen werden.

Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt.

 

Tags: AbgabenhehlereiFinanzstrafgesetzFinanzstrafrechtRechtsanwaltSchmuggel
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