Der Angeklagte hatte jemanden am Körper verletzt, indem er ihm mehrere Faustschläge versetzte, wodurch das Opfer Prellungen im Gesicht erlitt.
Weiters soll er eine Frau angestiftet haben, wissentlich vorzutäuschen verletzt worden zu sein, obwohl er gewusst haben soll, dass die Frau nicht verletzt wurde.
Dafür war der Angeklagte wegen Körperverletzung und des Vergehens der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung angeklagt worden.
Dafür drohten dem Angeklagten bis zu zwölf Monate Freiheitsstrafe.
In der Hauptverhandlung wurden fünf Zeugen vernommen – das Opfer und dessen Frau, die Freundin des Angeklagten, ein Unbeteiligter und ein Polizist.
Die Freundin des Angeklagten war der Auslöser, da sie das spätere Opfer provoziert und beschimpft haben soll. Dadurch kam es zu einer, wohl bloß verbalen, Auseinandersetzung zwischen den beiden. Danach rief die Frau jedoch den Angeklagten „zu Hilfe“ und hatte ihn bereits am Telefon „heiss“ gemacht und von einer körperlichen Attacke erzählt. Der Angeklagte ließ sich instrumentalisieren und kam zum geschehen und, je nach Version, schlug sofort oder erst nach einem kurzen Wortgefecht mit dem Opfer, zu.
Als die Polizei eingetroffen war um den Sachverhalt aufzunehmen, soll der Angeklagte seine Freundin angestiftet haben, zu sagen, dass sie vom Opfer zuvor verletzt worden wäre.
Im Endeffekt hatte sich der Angeklagte an einem Bezirksgericht wegen der oben genannten Taten zu verantworten.
An sich wäre die Verteidigung nicht die große Herausforderung gewesen, jedoch wies der Angeklagte bereits acht, zum Großteil einschlägige, Vorstrafen in den letzten zwölf Jahren auf – und musste diese zT auch bereist im Gefängnis verbüßen.
Das Hauptaugenmerk lag daher darauf, dem Angeklagten eine weitere Haft zu vermeiden.
Der Angeklagte hatte sich zum Vorwurf der Körperverletzung geständig gezeigt. Milderungsgründe wurden gesammelt; auf Lebensumstände und Gewalt- bzw Aggressionsursachen wurde hingewiesen.
Die Vernehmung der Zeugen sollte die schwierige Situation des Angeklagten, der geradezu durch seine damalige Freundin gegen das Opfer aufgehetzt wurde, aufzeigen.
Letztlich wurde der Angeklagte vom Vorwurf seine Freundin zur Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung bestimmt zu haben, freigesprochen.
Hinsichtlich der Körperverletzung wurde der Angeklagte zu einer zur Gänze bedingten Freiheitsstrafe im Ausmaß von drei Monaten verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft berief gegen das Urteil, die Höhe der Strafe, und forderte eine deutliche Erhöhung der Strafe.
Das Landesgericht als Berufungsgericht erhöhte die Strafe um ein Monat auf eine Freiheitsstrafe von vier Monaten – zur Gänze bedingt.