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Home Rechts-News

Verhetzung: Einstellung des Ermittlungsverfahrens

by Mag. Andreas Strobl
4. September 2019
in Rechts-News, Strafrecht

Der Beschuldigte soll auf Facebook zu einem Beitrag, der vom Sturm der EU-Exklave Ceuta durch Afrikaner gehandelt hatte, kommentiert haben „Welche Vision hatte Tolkien, als er Herr der Ringe schrieb?? Die Invasion der Orks ist bereits Realität.“.

Bei der „NS-Meldestelle“ (Meldestelle gegen Nationalsozialismus und Wiederbetätigung) die beim BVT (Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung) beim BMI (Bundesministerium für Inneres) eingerichtet ist, erfolgte eine anonyme Anzeige.

Diese Meldestelle dient als Stelle, an der man neonazistische, rassistische und antisemitische Inhalte von Beiträgen im Internet anzeigen kann.

Warum der Beitrag des Beschuldigten dagegen verstoßen haben soll, wurde in der Anzeige nicht ausgeführt, was auch nicht notwendig ist, und bleibt auch sonst im Unklaren.

Immerhin sah sich die Staatsanwaltschaft bemüßigt den Kommentar gemäß § 283 StGB, wegen Verhetzung, zu verfolgen.

Der Beschuldigte hatte richtig reagiert und sofort einen Verteidiger in Strafsachen bzw einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt eingeschaltet, der bereits über Erfolge bei Vorwürfen der Verhetzung und der Wiederbetätigung verweisen konnte.

Nach einer professionellen Vorbereitung wurde die Vernehmung als Beschuldigter bei einem LVT (Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung) durchgeführt und dort relativ prominent darauf hingewiesen, dass der Vorwurf jedenfalls auch bereits verjährt sei.

Dem war nun auch die Staatsanwaltschaft gefolgt, indem sie das Ermittlungsverfahren wegen Verjährung eingestellt hatte.

 

 

Tags: AnwaltNS-MeldestelleRechtsanwaltStrafverteidigerVerhetzungVerteidiger in StrafsachenWiederbetätigung
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