Die Anklage
Die Staatsanwaltschaft hatte jemanden angeklagt, der mit Heroin und Kokain gehandelt haben soll. Sie fasste den Vorwurf wie folgt zusammen:
Der Angeklagte hat Heroin und Kokain an andere überlassen. Die Staatsanwaltschaft nahm für beide Substanzen die übliche Straßenqualität an, da der Reinheitsgehalt nicht mehr festzustellen war. Die Polizei hatte Suchtgift, das bereits an andere überlassen wurde, nicht sichergestellt. Ein Labor der Polizei analysiert üblicherweise aus dem sichergestellten Suchtgift den Reinheitsgrad. Die Staatsanwaltschaft und oder das Gericht berechnet dann daraus die Grenzmenge.
Der Angeklagte übergab insgesamt 50 Gramm Heroin und 60 Gramm Kokain. In der Wohnung des Angeklagten wurden weitere 50 Gramm Kokain sichergestellt. Der Reinheitsgrad dieses Suchtgiftes war mit über 80% sehr hoch.
Das Gericht verhängte über den Angeklagten die Untersuchungshaft, da die Grenzmenge hinsichtlich des Suchtgiftes überschritten war. Die Freiheitsstrafe für die Begehung solcher Delikte beträgt bis zu fünf Jahre.
Der Anwalt
Der Angeklagte beauftragte sofort nachdem er inhaftiert wurde einen Rechtsanwalt der auf Strafrecht spezialisiert ist bzw Verteidiger in Strafsachen. Dieses Vorgehen ist höchst sinnvoll – siehe hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/2020/03/16/koerperverletzung-drohung-anwalt-verteidiger-wien/
Der Strafverteidiger verschafft sich rasch einen Überblick über den Sachverhalt und berät den Angeklagten. In diesem Verfahrensstadium ist der Angeklagte noch Beschuldigter.
Konkreter Fall
Der Angeklagte bestritt, jemals mit Heroin gehandelt zu haben, ist jedoch stark heroinsüchtig. Im Akt fanden sich keine Hinweise darauf, dass der Angeklagte mit Heroin gehandelt hätte. Die Polizei behauptete dies bloß in einem Bericht, in dem sie eine Telefonüberwachung auswertete und zusammenfasste. Die Protokolle enthielten das Wort „Heroin“ jedoch nicht. Es war immer nur von „Gift“ die Rede. In der Originalsprache, in der sich der Angeklagte am Telefon unterhielt, verwendete auch niemand das Wort „Gift“. Dahingehend lag hier ein Musterbeispiel dafür vor, dass Übersetzungen generell und insbesondere von Telefonüberwachungen stets zu hinterfragen sind.
Die Hauptverhandlung
Das Gericht fand in der Hauptverhandlung letztlich keine Hinweise darauf, dass der Angeklagte jemals Heroin überlassen hätte. Dadurch verblieb einzig der Umstand, dass der Angeklagte Kokain überlassen hatte. Die Grenzmenge bei Kokain ist fünfmal so hoch, wie jene bei Heroin. Die Grenzmenge für das Tatbestandselement des Überlassens wurde daher insgesamt nicht erreicht.
Das Kokain, das der Angeklagte in dessen Wohnung aufbewahrt hatte, war jedoch noch nicht zum Überlassen an andere präpariert. Deshalb lag hier bloß eine Vorbereitungshandlung vor.
Der Angeklagte, der seit Jahren heroinsüchtig ist, hatte diese angeklagten Suchtgiftgeschäfte bloß deshalb begangen um sich seine Sucht zu finanzieren. Das Gericht bestrafte ihn daher milde.
Das Gericht verhängte über den Angeklagten neun Monate Freiheitsstrafe, wobei sechs Monate bedingt nachgesehen werden konnte. Der Angeklagte verließ daher das Gefängnis noch am Tag der Verurteilung.
https://www.facebook.com/permalink.php?story_fbid=3278776645545376&id=495836803839388¬if_id=1602074440594068¬if_t=page_post_reaction&ref=notif
Адвокат lawyer Odvjetnik Advokat avocat avukat 弁護士 փաստաբան адвокат δικηγόρος
ügyvéd юрист právník ทนายความ abogado odvetnik avvocato
Heroin- und Kokain-Handel: Anwalt sinnvoll
محامي وکیل وکالت
Heroin- und Kokain-Handel: Anwalt sinnvoll