Lichtbildveröffentlichung: Wann erlaubt?
Medien veröffentlichen oft Fahnundungsfotos. Selten wird dies hinterfragt. Hinterfragt darauf, ob dies zulässig ist. Besonders für die Abgebildeten stellt sich diese Frage. Wann ist eine Lichtbildveröffentlichung geboten?
Anlassfall einer Lichtbildveröffentlichung
Ein Unbekannter hatte in Wien zwei Frauen auf offener Straße attackiert. Vermutlich geschah dies mit einer abgebrochenen Glasflasche. Beide Frauen wurden schwer verletzt. Ein Motiv war in beiden Fällen nicht zu erkennen.
Da der Täter nicht identifiziert war, fragten sich Journalisten, warum man kein Lichtbild vom Täter veröffentlichte. Die Staatsanwaltschaft „zierte“ sich – nach Meinung der Journalisten.
Auskunft durch Strafverteidiger
Ein Journalist befragte einen auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwalt bzw Verteidiger in Strafsachen:
Lichtbilder von Personen dürfen nur dann veröffentlicht oder zur Veröffentlichung in Medien oder sonst öffentlich zugänglichen Dateien freigegeben werden, wenn der damit angestrebte Vorteil den mit der Veröffentlichung verbundenen Eingriff in die Intimsphäre deutlich überwiegt oder die Veröffentlichung zum Schutz der Rechte und Interessen von durch den Beschuldigten gefährdeten Personen erforderlich scheint.
Eine Lichtbildveröffentlichung eines in Untersuchungshaft angehaltenen Beschuldigten ist auf Grund einer Anordnung der Staatsanwaltschaft unter diesen Voraussetzungen zulässig, soweit anderenfalls die Aufklärung weiterer Straftaten, deren Begehung er verdächtig ist, wesentlich erschwert wäre. Siehe dazu auch: https://www.ris.bka.gv.at
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