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Tierhaltegesetz – Einstellung Verwaltungsstrafverfahren

Mehrere Übertretungen des Tierhaltegesetzes waren haltlos

von Mag. Andreas Strobl
am 11. Mai 2021
in Allgemein, Verwaltungsstrafrecht
Symbolbild © Bullpow; Tierhaltung Hundehaltung Listenhund Kampfhund Anwalt Tierhaltegesetz Verwaltungsstrafverfahren

Symbolbild © Bullpow; Tierhaltung Hundehaltung Listenhund Kampfhund Anwalt Tierhaltegesetz Verwaltungsstrafverfahren

Tierhaltegesetz – Einstellung Verwaltungsstrafverfahren

Mehrere Übertretungen des Tierhaltegesetzes waren haltlos

Die Bezirksverwaltungsbehördet warf einem Hundehalter vor, „er hätte entgegen den Bestimmungen des örtlichen Tierhaltegesetzes

-einen hundeführerscheinpflichtigen Hund an einem öffentlichen Ort ohne Beißkorb geführt

-einen zweiten hundeführerscheinpflichtigen Hund an einem öffentlichen Ort ohne Beißkorb geführt

-und zu verantworten, dass der eine hundeführerscheinpflichtige Hund [ein Listenhund] einen anderen Hund verletzt hatte.„

Die Bezirksverwaltungsbehörde ermittelte daher zu drei Verstößen, für die je eine Verwaltungsstrafe bis zu 20.000 Euro zu verhängen gewesen wäre.

Aufforderung zur Rechtfertigung

Die zuständige Behörde hat nach einer Anzeige eine „Aufforderung zur Rechtfertigung“ an den Angezeigten zu richten. Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde gibt damit dem Beschuldigten im Verwaltungsstrafverfahren die Möglichkeit zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen.

Zur Tier- und Hundehaltung in Österreich generell: https://www.ris.bka.gv.at/

Rechtfertigung

Die vom Rechtsanwalt des Hundehalters verfasste Rechtfertigung ließ an den Vorwürfen nichts übrig:

Der angezeigte Hundehalter bestritt einerseits die Vorwürfe. Die Anzeige jenes Hundehalters, dessen Hund verletzt wurde, war offenbar auch einseitig verfasst worden. Der angezeigte Hundehalter schilderte den Sachverhalt indes konträr, jedoch war dieser im wesentlichen Punkt nicht zu beanstanden: Beide Listenhunde beziehungsweise hundeführerscheinpflichtige Hunde trugen keinen Maulkorb.

Das entsprechende Gesetz sieht jedoch andererseits auch mehrere Ausnahmen von der Maulkorbpflicht vor und konnte im konkreten Fall eine dieser Ausnahmen nachgewiesen werden.

Der verletzte Hund wurde, auch entgegen den Angaben in der Anzeige, nicht gebissen. Ferner gab es dahingehend auch keine Spuren. Es kam jedoch zu einem Kontakt zwischen den Hunden, dessen Ursache jedoch beim verletzten Hund lag. Der verletzte Hund war im Übrigen nicht sorgfältig verwahrt, da er nicht angeleint war.

Praktisches zum Verwaltungsstrafverfahren sehen Sie auch hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/?s=verwaltungsstraf

Einstellung des Verwaltungsstrafverfahren

Die Bezirksverwaltungsbehörde sah von der Fortführung des Verwaltungsstrafverfahrens ab und verfügte die Einstellung.

Eine Behörde kann ein Verwaltungsstrafverfahren unter anderem einstellen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Tierhaltegesetz – Einstellung Verwaltungsstrafverfahren

Tierhaltegesetz – Einstellung Verwaltungsstrafverfahren

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Tags: HundehaltegesetzRechtsanwaltStrafverfahrenTierhaltegesetzVerwaltungsstrafverfahren
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