• English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe
  • Cookie-Richtlinie (EU)
Mag. Andreas Strobl
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
  • Cookie-Richtlinie (EU)
No Result
View All Result
Mag. Andreas Strobl
Home Rechts-News

76%-iges Kokain überlassen und vermittelt

15-fache Grenzmenge überschritten: 1 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe

by Mag. Andreas Strobl
29. Dezember 2021
in Rechts-News, Strafrecht
© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl Gewerbsmäßiger Drogenhandel - Kokain Marihuana

© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl Gewerbsmäßiger Drogenhandel - Kokain Marihuana

76%-iges Kokain überlassen und vermittelt

15-fache Grenzmenge überschritten: 1 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe

Die Staatsanwaltschaft warf dem Angeklagten vor, er hätte 40 Gramm Kokain überlassen und 300 Gramm Kokain vermittelt.

Da der Reinheitsgrad des Kokains 76% betrug, war die 15-fache Grenzmenge überschritten, weshalb eine Strafe zwischen einem und zehn Jahre Freiheitsentzug drohte. Der Angeklagte hatte daher 76%-iges Kokain überlassen und vermittelt.

Grenzmenge

Im österreichischen Suchtmittelrecht (SMG) ist der Reinheitsgrad des „Stoffes“ von fundamentaler Bedeutung: Es handelt sich dabei um den Prozentsatz der verbotenen Substanz in der sichergestellten Menge. Mit anderen Worten: 300 Gramm weißes Pulver kann Mehl sein oder Staubzucker. Damit es für das SMG relevant wird, ist eine Analyse des reinheitsgrades der verbotenen Substanz erforderlich. Sehen Sie dazu auch hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/2017/11/15/880-gramm-kokain-und-1-800-gramm-cannabis-12-monate-11-davon-bedingt/

Konkreter Fall

Im konkreten Fall ergab die Analyse des sichergestellten weißen Pulvers einen Reinheitsgrad von 76%.

Daraus errechnet sich die reine Menge der verbotenen Substanz – Cocaine. Diese betrug daher 228 Gramm. Die Grenzmenge war daher um das Fünfzehnfache überschritten.

Zuständig war daher, aufgrund des Strafrahmens von ein bis zehn Jahren, ein Schöffengericht.

Näheres dazu finden Sie hier: https://www.ris.bka.gv.at/

Schöffengericht

Im konkreten Fall hatte ein Berufsrichter und zwei Laenrichter (Schöffen) zu entscheiden, ob der Angeklagte schuldig sei und wenn ja, wie hoch die über ihn zu verhängende Strafe sein würde.

Der Angeklagte war nach anfänglichem Zögern, während seiner Zeit in Untersuchungshaft, geständig.

Das große Problem für den Angeklagten lag im Tatbestandselement des „Verschaffens“. Dieses, früher auch als „Vermitteln“ bezeichnet, bedeutet nicht, dass das Suchtgift in „eigenen Händen“ war. Vereinfacht ausgedrückt ist das Tatbestandselement erfüllt, wenn der A vom B gefragt wird, ob er ihm Suchtmittel verkaufen kann; der A jedoch verneint und den B an den C verweist.

Mit diesem Tatbestandselemtn haben viele Angeklagte ein problem, weil sie meinen, wenn sie das Geschäft von sich weisen, gewissermaßen zu einem anderen hin, dann haben sie nichts Falsches gemacht. – Das ist jedoch ein großer Irrtum.

Urteil

Der Angeklagte erhielt 20 Monate Freiheitsstrafe, davon 17 auf Bewährung. da er bereits drei Monate in Untersuchungshaft saß, konnte er sofort nach der Hauptverhandlung das Landesgericht und die Justizanstalt verlassen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

76%-iges Kokain überlassen und vermittelt

двокат lawyer Odvjetnik Advokat avocat avukat 弁護士 փաստաբան адвокат δικηγόρος ügyvéd юрист právník ทนายความ abogado odvetnik avvocatoمحامي وکیل وکالت

Kokain Cocaine cocaină Kōkīna ਕੋਕੀਨ cocaina kokainë կոկաին kokaínu кокаин Kěkǎyīn 可卡因 cocaína โคเคน Khokhen cocaïne kokaḯni κοκαΐνη kokainaکوکائین

کوکائین
kokaina
κοκαΐνη
kokaḯni
cocaïne
โคเคน
Khokhen
Tags: CocaineKokainSMGStrafverteidigerSuchtmittelSuchtmittelrecht
Previous Post

ERREICHBARKEIT zu den Feiertagen

Next Post

DARKNET: Drogen bestellt

Mag. Andreas Strobl

Mariahilfer Straße 89a/34, 1060 Wien
Mobil:  0699 12 40 44 00
Telefon:  01 388 77 88 55
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

 

Aktuelle Beiträge

  • Strafrecht Anwalt Wien II
  • Strafrecht Anwalt Wien
  • Raub und viele Vorstrafen – Homeinvasion
  • Verlässlichkeit im Waffenrecht
  • Messerangriff mit Schwerverletzten – Notwehr

Kategorien

  • Allgemein
  • Familienrecht
  • Fremdenrecht
  • Gewerberecht
  • Rechts-News
  • Strafrecht
  • Unternehmensrecht
  • Verkehrsunfälle
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Waffenrecht
  • Zivilrecht
© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl Bauwesen Strafrecht Baustrafrecht

Mag. Andreas Strobl

Rechtsanwalt
Verteidiger in Strafsachen

Mariahilfer Straße 89a/34, 1060 Wien
Mobil:  0699 12 40 44 00
Telefon:  01 388 77 88 55
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

Aktuelle Rechts-News

  • Strafrecht Anwalt Wien II
  • Strafrecht Anwalt Wien
  • Raub und viele Vorstrafen – Homeinvasion
  • Verlässlichkeit im Waffenrecht
  • Messerangriff mit Schwerverletzten – Notwehr

Fachgebiete

  • Strafrecht
  • Fremdenrecht
  • Familienrecht
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Zivilrecht
  • Unternehmensrecht

Info & Kontakt

  • Zur Person
  • Rechts-News
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Cookie-Richtlinie (EU)
  • English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe
  • Cookie-Richtlinie (EU)

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl

Zustimmung verwalten
Um dir ein optimales Erlebnis zu bieten, verwenden wir Technologien wie Cookies, um Geräteinformationen zu speichern und/oder darauf zuzugreifen. Wenn du diesen Technologien zustimmst, können wir Daten wie das Surfverhalten oder eindeutige IDs auf dieser Website verarbeiten. Wenn du deine Zustimmung nicht erteilst oder zurückziehst, können bestimmte Merkmale und Funktionen beeinträchtigt werden.
Funktional Immer aktiv
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt. Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.
Optionen verwalten Dienste verwalten Verwalten von {vendor_count}-Lieferanten Lese mehr über diese Zwecke
Einstellungen ansehen
{title} {title} {title}
No Result
View All Result
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • Zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl