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76%-iges Kokain überlassen und vermittelt

15-fache Grenzmenge überschritten: 1 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe

von Mag. Andreas Strobl
am 29. Dezember 2021
in Rechts-News, Strafrecht
© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl Gewerbsmäßiger Drogenhandel - Kokain Marihuana

© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl Gewerbsmäßiger Drogenhandel - Kokain Marihuana

76%-iges Kokain überlassen und vermittelt

15-fache Grenzmenge überschritten: 1 bis 10 Jahre Freiheitsstrafe

Die Staatsanwaltschaft warf dem Angeklagten vor, er hätte 40 Gramm Kokain überlassen und 300 Gramm Kokain vermittelt.

Da der Reinheitsgrad des Kokains 76% betrug, war die 15-fache Grenzmenge überschritten, weshalb eine Strafe zwischen einem und zehn Jahre Freiheitsentzug drohte. Der Angeklagte hatte daher 76%-iges Kokain überlassen und vermittelt.

Grenzmenge

Im österreichischen Suchtmittelrecht (SMG) ist der Reinheitsgrad des „Stoffes“ von fundamentaler Bedeutung: Es handelt sich dabei um den Prozentsatz der verbotenen Substanz in der sichergestellten Menge. Mit anderen Worten: 300 Gramm weißes Pulver kann Mehl sein oder Staubzucker. Damit es für das SMG relevant wird, ist eine Analyse des reinheitsgrades der verbotenen Substanz erforderlich. Sehen Sie dazu auch hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/2017/11/15/880-gramm-kokain-und-1-800-gramm-cannabis-12-monate-11-davon-bedingt/

Konkreter Fall

Im konkreten Fall ergab die Analyse des sichergestellten weißen Pulvers einen Reinheitsgrad von 76%.

Daraus errechnet sich die reine Menge der verbotenen Substanz – Cocaine. Diese betrug daher 228 Gramm. Die Grenzmenge war daher um das Fünfzehnfache überschritten.

Zuständig war daher, aufgrund des Strafrahmens von ein bis zehn Jahren, ein Schöffengericht.

Näheres dazu finden Sie hier: https://www.ris.bka.gv.at/

Schöffengericht

Im konkreten Fall hatte ein Berufsrichter und zwei Laenrichter (Schöffen) zu entscheiden, ob der Angeklagte schuldig sei und wenn ja, wie hoch die über ihn zu verhängende Strafe sein würde.

Der Angeklagte war nach anfänglichem Zögern, während seiner Zeit in Untersuchungshaft, geständig.

Das große Problem für den Angeklagten lag im Tatbestandselement des „Verschaffens“. Dieses, früher auch als „Vermitteln“ bezeichnet, bedeutet nicht, dass das Suchtgift in „eigenen Händen“ war. Vereinfacht ausgedrückt ist das Tatbestandselement erfüllt, wenn der A vom B gefragt wird, ob er ihm Suchtmittel verkaufen kann; der A jedoch verneint und den B an den C verweist.

Mit diesem Tatbestandselemtn haben viele Angeklagte ein problem, weil sie meinen, wenn sie das Geschäft von sich weisen, gewissermaßen zu einem anderen hin, dann haben sie nichts Falsches gemacht. – Das ist jedoch ein großer Irrtum.

Urteil

Der Angeklagte erhielt 20 Monate Freiheitsstrafe, davon 17 auf Bewährung. da er bereits drei Monate in Untersuchungshaft saß, konnte er sofort nach der Hauptverhandlung das Landesgericht und die Justizanstalt verlassen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

76%-iges Kokain überlassen und vermittelt

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