COVID-19
Was ist eine Verordnung?
Eine Verordnung ist eine generell-verbindliche Rechtsnorm, die von einer Verwaltungsbehörde erlassen wird. Dazu bedarf es einer Ermächtigungsgrundlage im Gesetz. – Daher: Eine Verordnung ist kein Gesetz.
Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden
§ 1
Die Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 stellt einen wichtigen Grund für die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 28 StPO oder für eine Delegierung nach § 39 StPO dar.
Beachte für folgende Bestimmung
Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 31.1.2022 außer Kraft.
Text
§ 4
In den Fällen des § 174 Abs. 1, § 176 Abs. 3, § 239 vorletzter Satz und § 286 Abs. 1a StPO kann zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Vernehmung oder Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden (§ 153 Abs. 4 StPO). Im Hauptverfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn es im Einzelfall besonders gewichtige Gründe für unabdingbar erscheinen lassen.
Beachte für folgende Bestimmung
Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 31.1.2022 außer Kraft.
§ 5
(1) Der Besuchsverkehr (§ 188 Abs. 1 StPO), mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (§ 96 StVG), ist für Besucher, die keinen 2G-Nachweis vorweisen, auf telefonische Kontakte beschränkt. Sofern und solange die epidemiologische Situation in einem Bundesland dies erfordert, kann diese Regelung in der Hausordnung einer oder mehrerer in diesem Bundesland gelegenen Justizanstalten mit Genehmigung oder auf Anordnung des Bundesministeriums für Justiz auch für Besuche von Personen angeordnet werden, die einen 2G-Nachweis vorweisen können.
(1a) 2G-Nachweis im Sinn dieser Verordnung ist jener, der in einer auf Grund der §§ 3 Abs 1, 4 Abs. 1, 4a Abs 1, 5 Abs 1 und 6 Abs 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats erlassenen Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in der jeweils geltenden Fassung als solcher definiert ist.
(2) Mehr als zwei Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines angehalten Beschuldigten zugelassen werden.
Beachte für folgende Bestimmung
Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 31.1.2022 außer Kraft.
§ 6
Die Zeiten der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffenen Maßnahmen, die den Zahlungspflichtigen mittelbar oder unmittelbar in seinem Erwerbsleben betreffen, sind nach § 200 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 und § 409a Abs. 3 StPO nicht einzurechnen.
Beachte für folgende Bestimmung
Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 31.1.2022 außer Kraft.
§ 7
In die in § 201 Abs. 1 und Abs. 3 StPO geregelten Fristen sind jene Zeiten nicht einzurechnen, in denen eine Leistungserbringung auf Grund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffenen Maßnahmen nicht möglich ist.
Beachte für folgende Bestimmung
Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 31.1.2022 außer Kraft.
§ 8
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2022 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der der Anwendungsbereich für die Durchführung von Videokonferenzen im Strafverfahren erweitert wird, BGBl. II Nr. 99/2020, außer Kraft.
(2) Der Entfall des § 2 und die Änderung des § 4 treten mit dem der Kundmachung der bezeichneten Verordnung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 3, § 6, § 7 und § 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 138/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 5 und § 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr.180/2020 treten mit 1. Mai 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt § 3 außer Kraft.
Allgemeines zu dieser Verordnung
Die Verordnung ist generell sehr kompliziert. Sie enthält noch eine Vielzahl weiterer Absätze, die alle regeln, wann die Verordnung oder einzelne Bestimmungen in kraft oder außer kraft treten.
Im Wesentlichen betrifft die Verordnung die Themenbereiche Zuständigkeit, Haftverhandlungen, Häftlingsbesuche und Diversion.
Das Ziel des Bundesministeriums für Justiz ist offenbar die Gefahr der Ansteckung mit COVID-19 zu minimieren, weshalb Häftlingsbesuche eingeschränkt werden und Haftverhandlungen mittels Ton- und Bildübertragung stattfinden.
Im letzten Fall werden Untersuchungshäftlinge nicht ins Gericht vorgeführt sondern mittels Live-Video aus der Justizanstalt vernommen.
Hinsichtlich der Diversionen werden regelmäßig bestimmte Fristen festgesetzt, bei deren Nicht-Erfüllung die Diversion nicht gewährt wird. Insbesondere wenn gemeinnützige Leistungen festgelegt wurden, wird ein Aufschub deren Absolvierung gewährt. – Zur Diversion generell sehen Sie hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/?s=diversion
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Impfung
COVID-19 Impfung Impfgesetz Impfpflicht oder auch bisweilen Vaccination Vaccination Law Compulsory vaccination und Вакцинација Закон о вакцинацији Обавезна вакцинација oder bisweilen Вакцинация Закон о вакцинации Обязательная вакцинация auch
Vaccinazione Legge sulle vaccinazioni Vaccinazione obbligatoria sowie
Vaksinimi Ligji i vaksinimit Vaksinimi i detyrueshëm indes
Očkovanie Zákon o očkovaní Povinné očkovanie auch bisweilen
Vakcinacija Zakon o vakcinaciji Obavezna vakcinacija und
Ваксинация Закон за ваксинацията Задължителна ваксинация
Vacunación Ley de vacunación Vacunación obligatoria sowie
Cijepljenje Zakon o cijepljenju Obvezno cijepljenje
Očkování Zákon o očkování Povinné očkování
Vaccination Loi sur la vaccination Vaccination obligatoire
Védőoltás Vakcinázási törvény Kötelező védőoltás
Vaccinatie Vaccinatiewet Verplichte vaccinatie