• English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe
  • Cookie-Richtlinie (EU)
Mag. Andreas Strobl
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
  • Cookie-Richtlinie (EU)
Kein Ergebnis
Alle Ergebnisse ansehen
Mag. Andreas Strobl
Startseite Rechts-News

COVID-19

COVID-19-Verordnung

von Mag. Andreas Strobl
am 30. Januar 2022
in Rechts-News, Strafrecht
© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl COVID-19 Corona SARS-CoV-2

© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl COVID-19 Corona SARS-CoV-2

COVID-19

Was ist eine Verordnung?

Eine Verordnung ist eine generell-verbindliche Rechtsnorm, die von einer Verwaltungsbehörde erlassen wird. Dazu bedarf es einer Ermächtigungsgrundlage im Gesetz. – Daher: Eine Verordnung ist kein Gesetz.

Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 besondere Vorkehrungen in Strafsachen getroffen werden

§ 1

Die Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 stellt einen wichtigen Grund für die Bestimmung der Zuständigkeit nach § 28 StPO oder für eine Delegierung nach § 39 StPO dar.

Beachte für folgende Bestimmung

Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 31.1.2022 außer Kraft.

Text

§ 4

In den Fällen des § 174 Abs. 1, § 176 Abs. 3, § 239 vorletzter Satz und § 286 Abs. 1a StPO kann zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 die Vernehmung oder Verhandlung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden (§ 153 Abs. 4 StPO). Im Hauptverfahren vor dem Landesgericht als Geschworenengericht ist ein solches Vorgehen jedoch nur dann zulässig, wenn es im Einzelfall besonders gewichtige Gründe für unabdingbar erscheinen lassen.

Beachte für folgende Bestimmung

Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 31.1.2022 außer Kraft.

§ 5

(1) Der Besuchsverkehr (§ 188 Abs. 1 StPO), mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (§ 96 StVG), ist für Besucher, die keinen 2G-Nachweis vorweisen, auf telefonische Kontakte beschränkt. Sofern und solange die epidemiologische Situation in einem Bundesland dies erfordert, kann diese Regelung in der Hausordnung einer oder mehrerer in diesem Bundesland gelegenen Justizanstalten mit Genehmigung oder auf Anordnung des Bundesministeriums für Justiz auch für Besuche von Personen angeordnet werden, die einen 2G-Nachweis vorweisen können.

(1a) 2G-Nachweis im Sinn dieser Verordnung ist jener, der in einer auf Grund der §§ 3 Abs 1, 4 Abs. 1, 4a Abs 1, 5 Abs 1 und 6 Abs 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats erlassenen Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in der jeweils geltenden Fassung als solcher definiert ist.

(2) Mehr als zwei Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines angehalten Beschuldigten zugelassen werden.

Beachte für folgende Bestimmung

Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 31.1.2022 außer Kraft.

§ 6

Die Zeiten der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffenen Maßnahmen, die den Zahlungspflichtigen mittelbar oder unmittelbar in seinem Erwerbsleben betreffen, sind nach § 200 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3 und § 409a Abs. 3 StPO nicht einzurechnen.

Beachte für folgende Bestimmung

Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 31.1.2022 außer Kraft.

§ 7

In die in § 201 Abs. 1 und Abs. 3 StPO geregelten Fristen sind jene Zeiten nicht einzurechnen, in denen eine Leistungserbringung auf Grund der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffenen Maßnahmen nicht möglich ist.

Beachte für folgende Bestimmung
Vorbehaltlich einer Verlängerung dieser Verordnung aufgrund einer Novelle treten die Bestimmungen mit Ablauf des 31.1.2022 außer Kraft.

§ 8

(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2022 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Justiz, mit der der Anwendungsbereich für die Durchführung von Videokonferenzen im Strafverfahren erweitert wird, BGBl. II Nr. 99/2020, außer Kraft.

(2) Der Entfall des § 2 und die Änderung des § 4 treten mit dem der Kundmachung der bezeichneten Verordnung folgenden Tag in Kraft.

(3) § 3, § 6, § 7 und § 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 138/2020 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) § 5 und § 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr.180/2020 treten mit 1. Mai 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt § 3 außer Kraft.

Allgemeines zu dieser Verordnung

Die Verordnung ist generell sehr kompliziert. Sie enthält noch eine Vielzahl weiterer Absätze, die alle regeln, wann die Verordnung oder einzelne Bestimmungen in kraft oder außer kraft treten.

Im Wesentlichen betrifft die Verordnung die Themenbereiche Zuständigkeit, Haftverhandlungen, Häftlingsbesuche und Diversion.

Das Ziel des Bundesministeriums für Justiz ist offenbar die Gefahr der Ansteckung mit COVID-19 zu minimieren, weshalb Häftlingsbesuche eingeschränkt werden und Haftverhandlungen mittels Ton- und Bildübertragung stattfinden.

Im letzten Fall werden Untersuchungshäftlinge nicht ins Gericht vorgeführt sondern mittels Live-Video aus der Justizanstalt vernommen.

Hinsichtlich der Diversionen werden regelmäßig bestimmte Fristen festgesetzt, bei deren Nicht-Erfüllung die Diversion nicht gewährt wird. Insbesondere wenn gemeinnützige Leistungen festgelegt wurden, wird ein Aufschub deren Absolvierung gewährt. – Zur Diversion generell sehen Sie hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/?s=diversion

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

двокат lawyer Odvjetnik Advokat avocat avukat 弁護士 փաստաբան адвокат δικηγόρος ügyvéd büntetőjogi ügyvéd δικηγόρος ποινικού δικαίου abogado para sa batas kriminal advokat for strafferet abogado de derecho penalمحامي وکیل وکالت

Impfung

COVID-19 Impfung Impfgesetz Impfpflicht oder auch bisweilen Vaccination Vaccination Law Compulsory vaccination und Вакцинација Закон о вакцинацији Обавезна вакцинација oder bisweilen Вакцинация Закон о вакцинации Обязательная вакцинация auch

Vaccinazione Legge sulle vaccinazioni Vaccinazione obbligatoria sowie

Vaksinimi Ligji i vaksinimit Vaksinimi i detyrueshëm indes

Očkovanie Zákon o očkovaní Povinné očkovanie auch bisweilen

Vakcinacija Zakon o vakcinaciji Obavezna vakcinacija und

Ваксинация Закон за ваксинацията Задължителна ваксинация

Vacunación Ley de vacunación Vacunación obligatoria sowie

Cijepljenje Zakon o cijepljenju Obvezno cijepljenje

Očkování Zákon o očkování Povinné očkování

Vaccination Loi sur la vaccination Vaccination obligatoire

Védőoltás Vakcinázási törvény Kötelező védőoltás

Vaccinatie Vaccinatiewet Verplichte vaccinatie

 

Tags: CoronaCOVID-19DiversionRechtsanwalt WienStrafverteidiger
Vorheriger Beitrag

IMPFPFLICHT - COVID-19

Nächster Beitrag

Schwere Körperverletzung

Mag. Andreas Strobl

Telefon:  01 907 69 93 210
Mobil:  0699 12 40 44 00
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

 

Aktuelle Beiträge

  • „Therapie statt Strafe“ – Wissenswertes
  • Waffenverbot wegen Depression – aufgehoben
  • Verleumdung – erklärt an einem konkreten Fall
  • Urkundenfälschung
  • Mord, Blutschande, Vergewaltigung

Kategorien

  • Allgemein
  • Familienrecht
  • Fremdenrecht
  • Gewerberecht
  • Rechts-News
  • Strafrecht
  • Unternehmensrecht
  • Verkehrsunfälle
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Zivilrecht
© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl Bauwesen Strafrecht Baustrafrecht

Telefon:  01 907 69 93 210
Mobil:  0699 12 40 44 00
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

Mag. Andreas Strobl

Rechtsanwalt
Verteidiger in Strafsachen
Telefon:  01 907 69 93 210
Mobil:  0699 12 40 44 00
Email:  office@rechtsanwalt-strobl.at

Aktuelle Rechts-News

  • „Therapie statt Strafe“ – Wissenswertes
  • Waffenverbot wegen Depression – aufgehoben
  • Verleumdung – erklärt an einem konkreten Fall
  • Urkundenfälschung
  • Mord, Blutschande, Vergewaltigung

Fachgebiete

  • Strafrecht
  • Fremdenrecht
  • Familienrecht
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Zivilrecht
  • Unternehmensrecht

Info & Kontakt

  • Zur Person
  • Rechts-News
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Cookie-Richtlinie (EU)
  • English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe
  • Cookie-Richtlinie (EU)

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl

Kein Ergebnis
Alle Ergebnisse ansehen
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • Zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl

Cookie-Zustimmung verwalten
Um dir ein optimales Erlebnis zu bieten, verwenden wir Technologien wie Cookies, um Geräteinformationen zu speichern und/oder darauf zuzugreifen. Wenn du diesen Technologien zustimmst, können wir Daten wie das Surfverhalten oder eindeutige IDs auf dieser Website verarbeiten. Wenn du deine Zustimmung nicht erteilst oder zurückziehst, können bestimmte Merkmale und Funktionen beeinträchtigt werden.
Funktional Immer aktiv
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt. Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.
Optionen verwalten Dienste verwalten Anbieter verwalten Lese mehr über diese Zwecke
Einstellungen ansehen
{title} {title} {title}