Hitlergruß – Freispruch
Ein Teilnehmer einer „Anti-Corona-Maßnahmen“-Demonstration machte den Hitlergruß während der Rede eines auf der Bühne Sprechenden. Dadurch verstieß der Angeklagte gegen das Verbotsgesetz (https://www.ris.bka.gv.at/). So sah es zumindest ein Polizist und die Staatsanwaltschaft. Endergebnis: Hitlergruß – Freispruch.
Sachverhalt
Der Angeklagte, der üblicherweise an keinen Demonstrationen teilnimmt, interessierte sich für die Vorgänge rund um die bereits medial berüchtigten „Anti-Corona-Maßnahmen“-Demonstrationen. Deshalb nahm er an einer dieser Demonstrationen teil und mischte sich vor der Hauptbühne unter die Demonstrationsteilnehmer. Im Abstand einiger Meter fielen ihm einige Polizisten auf, die die Teilnehmer beobachteten. Als der Redner auf der Bühne die versammelte Menschenmenge aufforderte, doch den Arm zu heben, wenn jemand von diesen gegen die Impfpflicht von Kindern sei, hob der Angeklagte seinen rechten Arm und zeigte auf.
Einer der Polizisten sah darin den Hitlergruß. Der Angeklagte wurde angehalten, seine Identität festgestellt und der Sachverhalt zur Anzeige gebracht.
Ermittlungsverfahren
Der Angeklagte reagierte richtig und konsultierte professionelle Hilfe in Form eines auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwaltes beziehungsweise Verteidigers in Strafsachen (dazu ist in jedem Straffall dringend zu raten – sehen Sie bereits hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/2020/10/07/heroin-und-kokain-handel-anwalt-sinnvoll/).
Nach der erforderlichen Sichtung des Aktes nahm der Angeklagte, damals noch Beschuldigter, zu den Vorwürfen Stellung. Die Staatsanwaltschaft glaubte seine Version nicht sondern den Ausführungen des Polizisten.
Deshalb erhob die Staatsanwaltschaft Anklage.
Anklage
Eine Anklage zu solchen Vorwürfen ist eine Anklageschrift. Nach dem anzuwendenden Verbotsgesetz hat darüber ein Geschworenengericht zu entscheiden (zum Geschworenengericht sehen Sie Näheres hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/2021/08/14/mordversuch-35-jahre-statt-lebenslang/). Der Strafrahmen für den Vorwurf betrug ein bis zehn Jahre Freiheitsstrafe.
Hauptverhandlung
Der Angeklagte bestritt zu Beginn der Hauptverhandlung den Hitlergruß gezeigt zu haben und jede nationalsozialistische Gesinnung.
Der als Zeuge vernommene Polizist sollte vor Gericht, im Übrigen so wie auch der Angeklagte, den wahrgenommenen Gruß vorführen. Dem Polizisten war dies nicht recht, letztlich einigte er sich mit dem Gericht darauf, den Gruß mit dem linken Arm zu zeigen.
Vom Verteidiger wurden dem Polizisten einige Fragen zu seiner Positionierung, jener des Angeklagten und jener der anderen Demonstrationsteilnehmer gestellt. Der Verteidiger rechnete die Anzahl der vom Polizisten zeitgleich zu beobachtenden Personen hoch und kam auf mehrere hundert Personen.
Sowohl das Gericht als auch der Verteidiger thematisierten, dass es einen Erhebungsbericht des Landesamtes für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung, jener Spezialeinheit der Polizei unter anderem gegen nationalsozialistische Wiederbetätigung, gab, der den Angeklagten als nie auffällig in diese Richtung einstufte.
Weiter wurde eine Zeugin vernommen, die über den Angeklagten sagte, dass sie ausschließen könne, dass er nur ansatzweise eine solche Gesinnung habe oder in den letzten Jahren, seit sie ihn kennt, gehabt hätte. Die Zeugin konnte dies aufgrund ihrer höchstpersönlichen Lebens- und Familiensituation angeben und beurteilen.
Urteil
Daher hatten letztlich acht Geschworene über Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu entscheiden. Die einzige Hauptfrage, ob sich der Angeklagte durch Zeigen des Hitlergrußes im nationalsozialistischen Sinn betätigte, wurde mit null Ja- und acht Nein-Stimmen beantwortet.
Der Angeklagte wurde daher freigesprochen.
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