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Mag. Andreas Strobl
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Aufenthaltstitel trotz Aufenthaltsehe

Eine Aufenthaltsehe ist grundsätzlich ein Versagungsgrund

von Mag. Andreas Strobl
am 26. Mai 2022
in Allgemein, Familienrecht, Fremdenrecht, Rechts-News
© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl Aufenthaltstitel Aufenthaltsehe

© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl Aufenthaltstitel Aufenthaltsehe

Aufenthaltstitel trotz Aufenthaltsehe

Kann man einen Aufenthaltstitel trotz Aufenthaltsehe erhalten? Grundsätzlich nein, da das Eingehen einer Aufenthaltsehe ein Versagungsgrund ist. Näheres dazu hier: https://www.ris.bka.gv.at/

Das Verfahren

Antrag

Jemand, der einen Aufenthaltstitel für die Republik Österreich möchte, stellt einen Antrag – entweder in einer österreichischen Botschaft oder einem Konsulat oder bei der Bezirksverwaltungsbehörde im Inland.

Voraussetzungen

Nach eingehender, und zumeist sehr langer Bearbeitungsdauer, kann ein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels sind mitunter das Vorhandensein einer Arbeit, Berufsausbildung, Unterkunft, Krankenversicherung etc. Ein Antragsteller sollte diese Voraussetzungen bereits vor der Antragstellung prüfen.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass keine Versagungsgründe vorliegen. Bezeichnend ist, dass der Gesetzgeber bei den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen zuerst regelt, wann einem Fremden kein Aufenthaltstitekl erteilt werden darf. Unter anderen Gründen ist dies der Fall, wenn jemand eine Aufenthaltsehe einging.

Konkreter Fall als Beispiel

Ein Antragsteller beantragte die Verlängerung seines Aufenthaltstitels. Er befand sich legal, also mit Aufenthaltstitel, bereits seit zirka acht Jahren im Bundesgebiet. Die Bezirksverwaltungsbehörde, als Organ der Republik Österreich, wies mittels Bescheid den Antrag ab. Die Behörde begründete dies damit, dass der Antragsteller vor Jahren eine Aufenthaltsehe eingegangen war: Der Antragsteller heiratete damals eine enge Verwandte seiner aktuellen Ehefrau. Mit der aktuellen Ehefrau zeugte er ein Kind als er noch mit der anderen verheiratet war.

Die Behörde hob daher sämtliche bisher über die vielen Jahre hinweg ergangenen Bescheide, mit denen Aufenthaltstitel erteilt wurden, auf.

Dem Antragsteller drohte daher die Ausweisung und ein Aufenthaltsverbot für mehrere Jahre.

Beschwerde

Der Antragsteller beauftragte einen Rechtsanwalt um ihm gegen den Bescheid zu helfen, mit dem sein Antrag abgewiesen wurde. In solchen Fällen empfiehlt sich, einen Rechtsanwalt, der auf Fremdenrecht spezialisiert ist, zu betrauen. Das Fremdenrecht ist eine hoch komplexe Spezialmaterie, die sich sehr schnell ändert. Näheres zur Mandatierung von Rechtsanwälten sehen Sie bereits hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/?s=anwalt+sinnvoll

Ein Landesverwaltungsgericht entscheidet über solche Beschwerden, wenn die Beschwerden korrekt ausgeführt wurden.

Gerichtsverfahren

Im konkreten Fall führte das Landesverwaltungsgericht ein umfassendes Beweisverfahren zu sämtlichen Voraussetzungen durch. Dieses viele Stunden in Anspruch nehmende Verfahren diente auch zur Prüfung der Vorfrage, ob ursprünglich eine Aufentaltsehe vorlag.

Das Landesverwaltungsgericht vernahm dazu eine Vielzahl an Zeugen. Der Antragsteller hatte unzählige Beweismittel beizuschaffen. Das Landesverwaltungsgericht nahm von Amts wegen umfassende Recherchen zu den Lebenssituationen des Antragstellers und sämtlicher Zeugen vor. Insbesondere holte es Auskünfte über die Wohn-,  Arbeits- und Familiensituation ein.

Feststellungen

Das Wesen eines Gerichtsverfahrens besteht darin, Feststellungen zu treffen. Unter Feststellungen meint der Gesetzgeber Tatsachen – also den Sachverhalt. Das Gericht kann den Sachverhalt bloß rekonstruieren, da im Regelfall bereits viele Jahre vergingen. Die Beweiskraft von Zeugenaussagen ist nach so vielen Jahren selbstverständlich schwach. Dem Gericht bleibt jedoch keine Wahl: Es muss Feststellungen treffen – selbst wenn es feststellt, dass etwas nicht mehr festzustellen ist.

Das Landesverwaltungsgericht stellte im konkreten Fall fest, dass der Antragsteller vor zehn Jahren eine enge Verwandte seiner jetzigen Ehefrau heiratete um einen Aufenthaltstitel für die Republik Österreich zu erhalten. Dies deshalb, da die jetzige Ehefrau damals noch verheiratet war.

Das Landesverwaltungsgericht bestätigte daher den Bescheid in jenen Punkten, in denen die Bezirksverwaltungsbehörde auf eine Aufenthaltsehe erkannte.

Da der Antragsteller jedoch bereits seit Jahren in Österreich lebt und arbeitet, mittlerweile mit einer Österreicherin verheiratet ist und ein Kind hat, erteilte das Landesverwaltungsgericht einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Aufenthaltstitel trotz Aufenthaltsehe

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