• English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe
  • Cookie-Richtlinie (EU)
Mag. Andreas Strobl
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
  • Cookie-Richtlinie (EU)
No Result
View All Result
Mag. Andreas Strobl
Home Rechts-News

Urkundenfälschung – Diversion

Gefälschter Führerschein - gefälschte Lenberechtigung

by Mag. Andreas Strobl
1. November 2022
in Rechts-News, Strafrecht
© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl Körperverletzung Freispruch

© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl Körperverletzung Freispruch

Urkundenfälschung – Diversion

Der Gesetzgeber bestraft sowohl die Herstellung als auch die Verwendung gefälschter Dokumente, die die Eigenschaft einer Urkunde besitzen. Sehen Sie dazu: https://www.ris.bka.gv.at/. Üblicherwesie sieht das Gesetz für dieses Delikt eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vor. Das Ziel im konkreten Fall war ein anderes: Urkundenfälschung – Diversion.

Der konkrete Fall

Der Angeklagte besaß eine Lenkberechtigung (= „Führerschein“). Die Polizei nahm ihm diese Lenkberechtigung jedoch ab, da er zu schnell gefahren war. Nach einer gewissen Zeit hätte der Angeklagte die Lenkberechtigung zurückerhalten, er hatte sie jedoch aus widrigen Umständen nicht abgeholt. Es erschien ihm einfacher, eine gefälschte Lenkberechtigung illegal zu erwerben.

Die Staatsanwaltschaft warf dem Angeklagten nun vor, die gefälschte Lenkberechtigung bei einer Verkehrskontrolle verwendet zu haben. Im Ermittlungsverfahren ließ die Polizei bei der dafür kompetenten Stelle im Bundeskriminalamt den Ausweis überprüfen. Das Bundeskriminalamt fand dabei heraus, dass die Lenkberechtigung eine Totalfälschung war.

Daher erhob die Staatsanwaltschaft Anklage (= Strafantrag).

Strafantrag

Dieser lautete im Wesentlichen: Der Angeklagte gebrauchte gegenüber einschreitenden Polizeibeamten im Zuge einer Lenkerkontrolle eine gefälschte ausländische öffentliche Urkunde. Dafür sei der Angeklagte mit bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen.

Strafverteidigung

Die stets anzuratende professionelle Strafverteidigung empfahl ein Geständnis. Zum Thema, wie sinnvoll eine Strafverteidigung ist, sehen Sie hier Näheres hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/rechts-news/

Die Staatsanwaltschaften, aber indes auch die Gerichte, sehen oftmals bei Urkundendelikten ein Hindernis, die Generalprävention, für eine gütliche Einigung. Zu begründen ist dies damit, dass durch diese Fälschungen Rechte in Anspruch genommen werden können, die ansonsten nicht in Anspruch genommen werden könnten. Zum Beispiel könnte mit einem gefälschten Reisepass ein Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt, zu Sozialleistungen etc erreicht werden, die ohne die Verwendung der gefälschten Urkunde nicht möglich wären.

Hauptverhandlung

Aus dem eben Erwähnten war die Ausgangslage für die Hauptverhandlung nicht die Beste. Gemeinsam mit seinem Verteidiger in Strafsachen (= Strafverteidiger) überzeugte der Angeklagte jedoch das Landesgericht, ausnahmsweise doch eine gütliche Einigung ins Auge zu fassen. Das Gericht verhängte daher letztlich über den Angeklagten eine Diversion. Der Gesetzgeber versteht unter Diversion eine Einstellung des Verfahrens unter Auflagen. Im konkreten Fall hatte der Angeklagte ein Bußgeld zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Адвокат lawyer Odvjetnik Advokat avocat avukat 弁護士 փաստաբան адвокат δικηγόρος ügyvéd юрист právník ทนายความ abogado odvetnik avvocato محامي وکیل وکالت

Urkundenfälschung – Diversion

Tags: GeneralpräventionGeständnisLenkberechtigungStrafverteidigerUrkundeUrkundenfälschung
Previous Post

Untersuchungshaft – schwerer Betrug, Hehlerei und Urkundenfälschung

Next Post

Das Unterhaltsexistenzminimum nach Scheidung

Mag. Andreas Strobl

Mariahilfer Straße 89a/34, 1060 Wien
Mobil:  0699 12 40 44 00
Telefon:  01 388 77 88 55
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

 

Aktuelle Beiträge

  • Strafrecht Anwalt Wien II
  • Strafrecht Anwalt Wien
  • Raub und viele Vorstrafen – Homeinvasion
  • Verlässlichkeit im Waffenrecht
  • Messerangriff mit Schwerverletzten – Notwehr

Kategorien

  • Allgemein
  • Familienrecht
  • Fremdenrecht
  • Gewerberecht
  • Rechts-News
  • Strafrecht
  • Unternehmensrecht
  • Verkehrsunfälle
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Waffenrecht
  • Zivilrecht
© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl Bauwesen Strafrecht Baustrafrecht

Mag. Andreas Strobl

Rechtsanwalt
Verteidiger in Strafsachen

Mariahilfer Straße 89a/34, 1060 Wien
Mobil:  0699 12 40 44 00
Telefon:  01 388 77 88 55
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

Aktuelle Rechts-News

  • Strafrecht Anwalt Wien II
  • Strafrecht Anwalt Wien
  • Raub und viele Vorstrafen – Homeinvasion
  • Verlässlichkeit im Waffenrecht
  • Messerangriff mit Schwerverletzten – Notwehr

Fachgebiete

  • Strafrecht
  • Fremdenrecht
  • Familienrecht
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Zivilrecht
  • Unternehmensrecht

Info & Kontakt

  • Zur Person
  • Rechts-News
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Cookie-Richtlinie (EU)
  • English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe
  • Cookie-Richtlinie (EU)

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl

Zustimmung verwalten
Um dir ein optimales Erlebnis zu bieten, verwenden wir Technologien wie Cookies, um Geräteinformationen zu speichern und/oder darauf zuzugreifen. Wenn du diesen Technologien zustimmst, können wir Daten wie das Surfverhalten oder eindeutige IDs auf dieser Website verarbeiten. Wenn du deine Zustimmung nicht erteilst oder zurückziehst, können bestimmte Merkmale und Funktionen beeinträchtigt werden.
Funktional Immer aktiv
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt. Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.
Optionen verwalten Dienste verwalten Verwalten von {vendor_count}-Lieferanten Lese mehr über diese Zwecke
Einstellungen ansehen
{title} {title} {title}
No Result
View All Result
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • Zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl