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Mag. Andreas Strobl
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Elektronisch überwachter Hausarrest – Fußfessel

Die Gewährung des eüH (Fußfessel) erklärt anhand eines konkreten Falles

by Mag. Andreas Strobl
1. November 2022
in Allgemein, Rechts-News, Strafrecht
© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl elektronisch überwachter Hausarrest - Fußfessel

© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl elektronisch überwachter Hausarrest - Fußfessel

Elektronisch überwachter Hausarrest – Fußfessel

Die Fußfessel, oder rechtlich korrekt bezeichnet, elektronisch überwachter Hausarrest, soll hier anhand eines konkreten Beispiels näher erklärt werden. Zu den gesetzlichen Voraussetzungen sehen Sie bereits hier:  https://www.ris.bka.gv.at/

Der konkrete Fall

Ein Verurteilter wandte sich an einen auf Strafrecht spazialisierten Rechtsanwalt beziehungsweise Verteidiger in Strafsachen. Er hatte allen Grund datzu, wurde er doch von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Deshalb hätte er nun eine gehörige zeit im gefängnis verbringen müssen.

Die Verurteilung

Der Verurteilte kam in Untersuchungshaft. Er hatte mit fast einem Kilo Kokain gehandelt und illegal Waffen besessen. Für die erste Straftat alleine drohten dem Verurteilten bereits bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe. Tatsächlich erhielt der Verurteilte ein sehr mildes Urteil: zwei Jahre Freiheitsstrafe.

Dem lagen Milderungsgründe zu Grunde.

Die Strafe

Von den insgesamt 24 Monaten Haft, die der Verurteilte erhielt, hatte er bisher bloß drei Monate in Untersuchungshaft verbracht. Diese Monate rechnet das Gericht selbstverständlich an. Das heisst, der Verurteilte musste im konkreten Fall noch 21 Monate im Gefängnis verbringen.

Personen die sich das erste Mal im Strafvollzug befinden, wird üblicherweise die Entlassung zu zwei Drittel der verbüßten Strafe gewährt. Der Verurteilte hätte daher jedenfalls noch 13 Monate im Gefängnis verbringen müssen. Würde ihm das Gericht dieses „Drittel“ nicht gewähren, wofür im konkreten Fall doch einige Anhaltspunkte bestünden, wäre es noch 21 Monate gewesen – siehe bereits oben, letzter Absatz.

Elektronisch überwachter Hausarrest – Fußfessel

Daher musste eine andere Möglichkeit gefunden werden, damit der Verurteilte so bald wie möglich wieder auf freien Fuß kommen konnte. Es drängte sich daher auf, die Fußfessel zu beantragen. Zu diesem Zweck wurde ein auf Strafrecht spazialisierter Rechtsanwalt zu Rate gezogen. Nachdem er den Sachverhalt kurz prüfte, befand er die Möglichkeit dafür gegeben. Nun musste eine detaillierte Prüfung der Voraussetzungen vorgenommen werden. Dazu sehen Sie Näheres bereits hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/wp-admin/post.php?post=321&action=edit

Grundsätzlich gibt es drei „große“ Voraussetzungen um eine Fußfessel zu erhalten: 1. Die zeitlichen Voraussetzungen müssen vorleigen. 2. Der Verurteilte benötigt eine Beschäftigung. 3. Der Verurteilte benötigt einen ordentlcihen Wohnsitz.

Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest

Nachdem der Strafverteidiger die Voraussetzungen geprüft hatte, holte er die nötigen Unterlagen und Unterschriften ein. Danach stellte er, für den Verurteilten, den Antrag auf elektronisch überwachten Hausarrest.

Dieser Antrag löste eine umfassende und detaillierte Prüfung sämtlicher Voraussetzungen aus. Dazu gehört auch ein Lokalaugenschein. Die entscheidende Behörde macht es sich nicht leicht, einen solchen Antrag zu bewilligen.

Deshalb dauert es auch zwischen sechs Wochen und drei Monaten bis über einen solchen Antrag entschieden wird.

Im konkreten Fall war die Entscheidung positiv. Der Verurteilte konnte nach zirka drei Monaten das Gefängnis verlassen. Er „ersparte“ sich somit zirka 17 Monate Gefängnis. Es bleibt jedoch anzumerken, dass der elektronisch überwachte Hausarrest strengen Auflagen während dessen gesamter Dauer unterliegt. Die Zeit, während der die Fußfessel getragen wird, ist eben auch Strafvollzug!

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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