Mord, Blutschande, Vergewaltigung
Das Strafrecht ist generell geprägt von Gewalt. Bisweilen umfasst es auch schwere und schwerste Gewalt. Näheres zum Gesetz entnehmen Sie hier: https://www.ris.bka.gv.at/Bundesrecht/
„Besonders“ wird es, wenn das Ausmaß und/oder die Intensität der Gewalt hoch ist. Noch vielmehr wenn sich das alles in einer Person vereinigt. Darüber soll dieser Artikel handeln.
Mord, Blutschande, Vergewaltigung
Der Täter, von dem diese Geschichte handeln soll, beging im letzten Jahrhundert einen Mord. Es waren 21 Messerstiche, die das Opfer töteten. Das Urteil für diesen „Overkill“: 18 Jahre Freiheitsstrafe. – Zu Mord sehen Sie auch bereits hier einen anderen Fall: https://rechtsanwalt-strobl.at/2020/10/12/mord-lebenslang-und-einweisung-rechtsanwalt/
Kaum unter Bewährung nach etwas mehr als zwei Drittel der zu verbüßenden Freiheitsstrafe aus der Haft entlassen, verübte er weitere, besonders abscheuliche, Verbrechen:
Das Verbrechen der Vergewaltigung seiner zu den Tatzeitpunkten minderjährigen Tochter, der Vergehen der Blutschande, des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses, Vergehen der Körperverletzung und nach dem Suchtmittelgesetz. Das gericht sprach ihn schuldig, weil er seine Tochter innerhalb eines Jahres unter Anwendung von Gewalt mehrfach vergewaltigte, indem er sie unter anderem schlug, würgte, bis sie keine Luft mehr bekam, ihr den Mund zuhielt und sie mit Handfesseln am Bett festkettete, wobei er sie mit einem Stanleymesser verletzte und mittels Gewalt nötigte, sich selbst mit einem Stanleymesser Schnittverletzungen zuzufügen etc etc.
Das Urteil: 8 Jahre Freiheitsstrafe und Widerruf der bedingten Strafnachsicht, die ihm das Gericht nach dem Mord gewährte.
Und wieder Vergewaltigung
Wenige Jahre nach der neuerlichen Entlassung aus dessen zweiter, langer Freiheitsstrafe fiel der Angeklagte wieder in dessen altes Schema zurück: Er versuchte nach einer familiären Zusammenkunft eine enge Verwandte zu vergewaltigen. Dabei wurde das Opfer grün und blau geschlagen. Die Vergewaltigung scheiterte lediglich an der heftigen Gegenwehr des Opfers.
Das Gericht bestellte einen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie. Dieser attestierte dem Angeklagten eine schwerwiegende sadistisch-narzisstische, dissoziale Persönlichkeitsstörung mit handlungsbestimmendem Einfluss in Richtung schwerwiegender Gewaltdelinquenz mit sexueller Komponente.
Das Urteil des Gerichtes fiel dementsprechend aus: 14 Jahre Freiheitsstrafe und Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher.
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