• English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe
  • Cookie-Richtlinie (EU)
Mag. Andreas Strobl
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
    • Impressum
    • Datenschutzerklärung
  • Cookie-Richtlinie (EU)
No Result
View All Result
Mag. Andreas Strobl
Home Allgemein

„Therapie statt Strafe“ – Wissenswertes

"Therapie statt Strafe" im Strafrecht mit vielen Missverständnissen

by Mag. Andreas Strobl
5. März 2023
in Allgemein, Rechts-News, Strafrecht
© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl "Therapie statt Strafe"

© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl "Therapie statt Strafe"

„Therapie statt Strafe“ – Wissenswertes

Das Institut der „Therapie statt Strafe“ wird oft als Allheilmittel verstanden. Fast jeder Laie, der sich über die strafrechtlichen Folgen von Suchtmittelhandel unterhält, wirft mit dem Begriff „Therapie statt Strafe“ um sich. Die „Therapie statt Strafe“ sei demnach immer anzuwenden; fast jeder könne unter der Auflage „Therapie statt Strafe“ „nach hause“ gehen – womit die Entlassung aus dem Strafvollzug (Gefängnis) gemeint ist. Mit diesen Fehleinschätzungen soll hier aufgeräumt werden. Näheres zur „Therapie statt Strafe“ – Wissenswertes finden Sie auch hier: https://www.ris.bka.gv.at/

Grundlegendes

Streng genommen wird bereits der Begriff falsch verwendet. Richtig müsste es, in dem immer wieder von Laien gemeinten Zusammenhang, „Therapie statt Strafvollzug“ heissen. Denn: Die „Therapie statt Strafe“ ist bloß ein Überbegriff. Dies soll hier nicht Thema sein. Die „Therapie statt Strafvollzug“ ist eine oft beantragte Form des Aufschubes des Strafantrittes. Näheres dazu bereits hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/2020/10/02/therapie-statt-strafvollzug/

Aufschub des Strafvollzugs

Die „Therapie statt Strafvollzug“ ist also ein Aufschub des Strafvollzugs. Mit anderen Worten: Eine Gefängnisstrafe muss nicht angetreten werden sondern ist stattdessen eine Therapie zu absolvieren.

Antrag

Dieser Aufschub erfordert einen Antrag. Dieser kann relativ formlos gestellt werden, sodass auch Laien irgendwie sich so äußern können, dass ein wohlgesonnener Richter die Äußerung in einen förmlichen Antrag umdeuten kann.

Voraussetzungen

Wie aus dieser letzten, vorsichtig gewählten, Formulierung bereits zu erkennen ist, benötigt ein solcher Antrag, beziehungsweise das Gewähren des Aufschubes, schon ein gewisses Maß an Voraussetzungen. Ein Profi, also ein auf Strafrecht beziehungsweise auf Suchtmittelrecht spezialisierter Rechtsanwalt oder Verteidiger in Strafsachen prüft diese Voraussetzungen nicht nur sondern schafft auch die nötigen Voraussetzungen dafür, dass ein Gericht hinreichende Tatsachenfeststellungen treffen kann.

Erst dann liegen die rechtlich, faktischen Voraussetzungen vor.

Gutachten

Jene Laien, die stets so salopp jede Suchtmittelkriminalität mit „Therapie statt Strafe“ bewältigen zu glauben können, wissen jedoch in der Regel nicht, dass eine weitere, wesentliche ja vielleicht sogar die wichtigste, Voraussetzung ein positives Gutachten eines Sachverständigen ist.

Dieser muss die medizinisch-psychologischen Voraussetzungen der Therapie, beziehungsweise deren Erfolgsaussicht, genauestens prüfen.

Erst mit einem positiven Gutachten steht der Weg zur „Therapie statt Strafe“ offen.

Beschluss des Gerichtes

Der Beschluss des Gerichtes, mit dem der Strafaufschub gewährt wird, ist jedenfalls von einem positiven Gutachten abhängig. Dennoch ist das Gericht nicht an das Gutachten gebunden. Dies ist jedoch bloß eine Randnotiz, die mehr den Weg der Rechtsprechung zeigen soll, denn, dass er praktische Bedeutung hätte.

Jedenfalls ist der Beschluss mit einem Rechtsmittel von der nächsten Instanz überprüfbar.

Tags: GerichtHauptverhandlungRechtsanwaltStrafverteidigerSuchtmittelTherapie statt StrafeTherapie statt Strafvollzug
Previous Post

Waffenverbot wegen Depression – aufgehoben

Next Post

Anwaltliche Beratung – Königsdisziplin?

Mag. Andreas Strobl

Mariahilfer Straße 89a/34, 1060 Wien
Mobil:  0699 12 40 44 00
Telefon:  01 388 77 88 55
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

 

Aktuelle Beiträge

  • Strafrecht Anwalt Wien II
  • Strafrecht Anwalt Wien
  • Raub und viele Vorstrafen – Homeinvasion
  • Verlässlichkeit im Waffenrecht
  • Messerangriff mit Schwerverletzten – Notwehr

Kategorien

  • Allgemein
  • Familienrecht
  • Fremdenrecht
  • Gewerberecht
  • Rechts-News
  • Strafrecht
  • Unternehmensrecht
  • Verkehrsunfälle
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Waffenrecht
  • Zivilrecht
© Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl Bauwesen Strafrecht Baustrafrecht

Mag. Andreas Strobl

Rechtsanwalt
Verteidiger in Strafsachen

Mariahilfer Straße 89a/34, 1060 Wien
Mobil:  0699 12 40 44 00
Telefon:  01 388 77 88 55
Email: office@rechtsanwalt-strobl.at

Aktuelle Rechts-News

  • Strafrecht Anwalt Wien II
  • Strafrecht Anwalt Wien
  • Raub und viele Vorstrafen – Homeinvasion
  • Verlässlichkeit im Waffenrecht
  • Messerangriff mit Schwerverletzten – Notwehr

Fachgebiete

  • Strafrecht
  • Fremdenrecht
  • Familienrecht
  • Verwaltungsstrafrecht
  • Zivilrecht
  • Unternehmensrecht

Info & Kontakt

  • Zur Person
  • Rechts-News
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung
  • Cookie-Richtlinie (EU)
  • English
  • Pусский
  • Hrvatski
  • Cрпски
  • Bosanski
  • Roman
  • Türkçe
  • Cookie-Richtlinie (EU)

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl

Zustimmung verwalten
Um dir ein optimales Erlebnis zu bieten, verwenden wir Technologien wie Cookies, um Geräteinformationen zu speichern und/oder darauf zuzugreifen. Wenn du diesen Technologien zustimmst, können wir Daten wie das Surfverhalten oder eindeutige IDs auf dieser Website verarbeiten. Wenn du deine Zustimmung nicht erteilst oder zurückziehst, können bestimmte Merkmale und Funktionen beeinträchtigt werden.
Funktional Immer aktiv
Die technische Speicherung oder der Zugang ist unbedingt erforderlich für den rechtmäßigen Zweck, die Nutzung eines bestimmten Dienstes zu ermöglichen, der vom Teilnehmer oder Nutzer ausdrücklich gewünscht wird, oder für den alleinigen Zweck, die Übertragung einer Nachricht über ein elektronisches Kommunikationsnetz durchzuführen.
Vorlieben
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist für den rechtmäßigen Zweck der Speicherung von Präferenzen erforderlich, die nicht vom Abonnenten oder Benutzer angefordert wurden.
Statistiken
Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu statistischen Zwecken erfolgt. Die technische Speicherung oder der Zugriff, der ausschließlich zu anonymen statistischen Zwecken verwendet wird. Ohne eine Vorladung, die freiwillige Zustimmung deines Internetdienstanbieters oder zusätzliche Aufzeichnungen von Dritten können die zu diesem Zweck gespeicherten oder abgerufenen Informationen allein in der Regel nicht dazu verwendet werden, dich zu identifizieren.
Marketing
Die technische Speicherung oder der Zugriff ist erforderlich, um Nutzerprofile zu erstellen, um Werbung zu versenden oder um den Nutzer auf einer Website oder über mehrere Websites hinweg zu ähnlichen Marketingzwecken zu verfolgen.
Optionen verwalten Dienste verwalten Verwalten von {vendor_count}-Lieferanten Lese mehr über diese Zwecke
Einstellungen ansehen
{title} {title} {title}
No Result
View All Result
  • Kanzlei
  • Fachgebiete
    • Strafrecht
    • Fremdenrecht
    • Familienrecht
    • Unternehmensrecht
    • Verwaltungsstrafrecht
    • Zivilrecht
    • Schadenersatzrecht
  • Zur Person
  • News
  • Netzwerk
  • Honorar
  • Kontakt
  • Impressum
  • Datenschutzerklärung

© 2019 Rechtsanwalt Mag. Andreas Strobl