„Therapie statt Strafe“ – Wissenswertes
Das Institut der „Therapie statt Strafe“ wird oft als Allheilmittel verstanden. Fast jeder Laie, der sich über die strafrechtlichen Folgen von Suchtmittelhandel unterhält, wirft mit dem Begriff „Therapie statt Strafe“ um sich. Die „Therapie statt Strafe“ sei demnach immer anzuwenden; fast jeder könne unter der Auflage „Therapie statt Strafe“ „nach hause“ gehen – womit die Entlassung aus dem Strafvollzug (Gefängnis) gemeint ist. Mit diesen Fehleinschätzungen soll hier aufgeräumt werden. Näheres zur „Therapie statt Strafe“ – Wissenswertes finden Sie auch hier: https://www.ris.bka.gv.at/
Grundlegendes
Streng genommen wird bereits der Begriff falsch verwendet. Richtig müsste es, in dem immer wieder von Laien gemeinten Zusammenhang, „Therapie statt Strafvollzug“ heissen. Denn: Die „Therapie statt Strafe“ ist bloß ein Überbegriff. Dies soll hier nicht Thema sein. Die „Therapie statt Strafvollzug“ ist eine oft beantragte Form des Aufschubes des Strafantrittes. Näheres dazu bereits hier: https://rechtsanwalt-strobl.at/2020/10/02/therapie-statt-strafvollzug/
Aufschub des Strafvollzugs
Die „Therapie statt Strafvollzug“ ist also ein Aufschub des Strafvollzugs. Mit anderen Worten: Eine Gefängnisstrafe muss nicht angetreten werden sondern ist stattdessen eine Therapie zu absolvieren.
Antrag
Dieser Aufschub erfordert einen Antrag. Dieser kann relativ formlos gestellt werden, sodass auch Laien irgendwie sich so äußern können, dass ein wohlgesonnener Richter die Äußerung in einen förmlichen Antrag umdeuten kann.
Voraussetzungen
Wie aus dieser letzten, vorsichtig gewählten, Formulierung bereits zu erkennen ist, benötigt ein solcher Antrag, beziehungsweise das Gewähren des Aufschubes, schon ein gewisses Maß an Voraussetzungen. Ein Profi, also ein auf Strafrecht beziehungsweise auf Suchtmittelrecht spezialisierter Rechtsanwalt oder Verteidiger in Strafsachen prüft diese Voraussetzungen nicht nur sondern schafft auch die nötigen Voraussetzungen dafür, dass ein Gericht hinreichende Tatsachenfeststellungen treffen kann.
Erst dann liegen die rechtlich, faktischen Voraussetzungen vor.
Gutachten
Jene Laien, die stets so salopp jede Suchtmittelkriminalität mit „Therapie statt Strafe“ bewältigen zu glauben können, wissen jedoch in der Regel nicht, dass eine weitere, wesentliche ja vielleicht sogar die wichtigste, Voraussetzung ein positives Gutachten eines Sachverständigen ist.
Dieser muss die medizinisch-psychologischen Voraussetzungen der Therapie, beziehungsweise deren Erfolgsaussicht, genauestens prüfen.
Erst mit einem positiven Gutachten steht der Weg zur „Therapie statt Strafe“ offen.
Beschluss des Gerichtes
Der Beschluss des Gerichtes, mit dem der Strafaufschub gewährt wird, ist jedenfalls von einem positiven Gutachten abhängig. Dennoch ist das Gericht nicht an das Gutachten gebunden. Dies ist jedoch bloß eine Randnotiz, die mehr den Weg der Rechtsprechung zeigen soll, denn, dass er praktische Bedeutung hätte.
Jedenfalls ist der Beschluss mit einem Rechtsmittel von der nächsten Instanz überprüfbar.