Bedingte oder teilbedingte Strafe
Bedingte oder teilbedingte Strafe: Diese Frage stellt sich oft in Strafverfahren. Zu den Begriffen, die wesentlich sind, gehören: Unbedingt, bedingt oder teilbedingt. Allgemeines dazu finden Sie zum Beispiel hier: https://www.oesterreich.gv.at/lexicon/B/bedingte-strafe.html
Hier soll die Unterscheidung und die eine oder andere Tücke anhand eines realen Beispiels, eines Falles, erklärt werden.
Begriffe grundsätzlich
In der Praxis hört man sehr oft Haarsträubendes: „Habe drei Jahre auf sechs Monate bekommen!„. Das würde eigentlich bedeuten, dass jemand eine Freiheitsstrafe von drei Jahren bekam, mit einer Probezeit von sechs Monaten. Das ist natürlich Unsinn. Gemeint ist es umgekehrt: Sechs Monate auf drei Jahre. Erklärt bedeutet das, dass jemand eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bekam, wobei ihm diese Strafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.
„Unbedingt“ bedeutet, dass jemand die Strafe zu verbüßen hat. Ein Verurteilter hat eine Freiheitsstrafe im Gefängnis zu verbüßen. Oder er hat eine Geldstrafe zu bezahlen.
„Bedingt“ bedeutet, dass jemand zwar eine Strafe erhielt, diese jedoch nicht verbüßen muss. Also bei einer Geldstrafe nicht bezahlen muss beziehungsweise nicht ins Gefängnis muss.
„Teilbedingt“ bedeutet, dass jemand einen Teil der über ihn verhängten Strafe verbüßen muss (Zahlen oder ins Gefängnis muss), den Rest jedoch nicht. Zum Beispiel: Ein gericht verurteilte jemanden zu 24 Monaten teilbedingt, sodass er acht Monate ins Gefängnis muss, 16 Monate werden ihm auf Bewährung bedingt nachgesehen.
Ein Fallbeispiel – Diebstahl, Nötigung und Körperverletzung
Ein Täter versuchte in einem Geschäft ein Parfüm zu stehlen (DIebstahl) und versuchte, den ihn ertappenden Kaufhausdetektiv von sich zu stoßen, wegzudrängen und ihm Faustschläge zu versetzen (Nötigung, weil er den Detektiven zu einer Unterlassung, Abstandnahme von der rechtmäßigen Anhaltung zu nötigen versuchte), wobei er diesem einen Kratzer am Unterarm zufügte (Körperverletzung).
Wer nun zu Letzterem, der Körperverletzung, skeptisch ist, da es ja „nur“ ein Kratzer sei, was ja keine Körperverletzung sein könne, dem sei folgender Beitrag empfohlen: https://rechtsanwalt-strobl.at/2021/08/08/was-ist-eine-koerperverletzung/
Hauptverhandlung (Prozess)
Der Angeklagte bekannte sich zur Gänze schuldig. Dies war ihm auch anzuraten. Er wies eine Vorstrafe wegen Drogenhandels auf. Dafür verurteilte ihn ein Gericht zu sechs Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren.
Da die aktuellen Taten knapp zwei Monate nach der ersten Verurteilung erfolgten, nahm das Gericht die Erschwerungsgründe des raschen Rückfalles und der Begehung innerhalb offener Probezeit an. Bei einer möglichen Strafe bis zu einem Jahr erhielt der Angeklagte sechs Monate unbedingt.
Dadurch trat etwas sehr Spezielles ans Tageslicht: Erstens verhängte das Gericht keine teilbedingte Strafe, da das Gesetz eine solche erst ab einer Strafe von mehr als sechs Monaten vorsieht. Zweitens sprach das Gericht keine zur Gänze bedingte Strafe aus, da es den raschen Rückfall gab, die Begehung innerhalb offener Probezeit, eine Vorstrafe. Drittens beging der Angeklagte aktuell drei Vergehen.
Hätte das Gericht eine Strafe von sieben Monaten verhängt, hätte es ein Monat unbedingt und sechs auf Bewährung geben können. Für den Angeklagten wäre dies de facto besser gewesen, da er dann deutlich weniger Zeit im Gefängnis verbüßen hätte müssen. Das ist eigentlich eine Kuriosität, da die Strafe ja höher ist.
Auch deshalb lohnt sich immer der Einsatz eines auf Strafrecht spezialisierten Rechtsanwaltes oder Verteidigers in Strafsachen. Ein solcher kann durch die Kenntnis dieser Nuancen und des konkreten Aktes samt Kenntnis des jeweiligen Richters mit dessen Rechts- und Faktenauffassung optimal auf eine Lösung hinwirken. Eine solche wären sieben Monate, ein Monat unbedingt, der Rest auf Bewährung, gewesen.
Bedingte oder teilbedingte Strafe
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Bedingte oder teilbedingte Strafe